Wir sind eine auf das Kapitalanlagerecht und Bankrecht spezialisierte Kanzlei in Köln. Wir beraten Privatpersonen und institutionelle Investoren. Als ehemaliger Banker mit Erfahrungen im nationalen und internationalen Bankgeschäft verfügt Rechtsanwalt Hans G. Keitel über Insiderwissen betreffend die Abläufe bei der Auflegung von Fonds und anderen Anlageprodukten. Auf diese Erfahrungen greifen wir bei der Lösung der rechtlichen Probleme unserer Mandanten zurück. Wir ziehen es vor, für unsere Mandanten auf außergerichtlichem Wege Ergebnisse zu erzielen, raten aber auch – soweit erforderlich - zur prozessualen Durchsetzung der Interessen. Die Einbringung von Sachkompetenz und Wahrung der Vertraulichkeit sind die wichtigsten Maximen bei der Betreuung unserer Mandanten. Gern informieren wir Sie persönlich. Rufen Sie an: 0221 430 88 30.
Keitel & Keitel Rechtsanwälte, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln,
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Aktuelle Meldungen:
Gläubigerversammlungen von Deikon / Boetzelen am 13.09., 14.09. und 15.09.
Deikon GmbH hat bekanntlich am 30.06.2010 mitgeteilt, dass die Zinszahlungen auf zwei Anleihen der Rechtsvorgängerin Boetzelen ausgesetzt werden. Dies geschah nicht, weil das Unternehmen nicht über entsprechende Liquidität verfügt. Vielmehr hat Deikon GmbH mitgeteilt, dass ein Restrukturierungskonzept erarbeitet werde, da das Unternehmen überschuldet und damit insolvenzreif sei.
Am 12.08.2010 erfuhren die Anleihegläubiger sodann, soweit sie auf die Homepage von Deikon GmbH gelangten, dass die Deikon Geschäftsführung die „freudige Mitteilung“ machte, dass die Mehrheit der Gesellschafter einem Restrukturierungskonzept zugestimmt habe, wonach ein Forderungsverzicht der Anleihegläubiger von 60% vorgeschlagen werde; ferner sollten die Zinsen auf 1,4% des ursprünglichen Nennwertes reduziert werden.
Das Restrukturierungskonzept ist aus unserer Sicht in dieser Form unakzeptabel:
- Deikon GmbH legt lediglich einen von der Geschäftsführung selbst erstellten vorläufigen Abschluss per 31.12.2009 vor und eine selbst erstellte Zwischenbilanz per 30.06.2010. Ein Wirtschaftsprüfertestat existiert nicht.
- Deikon GmbH blendet aus, dass die Hypothekengläubiger kein unternehmerisches Risiko genommen haben, sondern über einen Treuhänder Grundschulden halten im zweiten Rang nach den besicherten Banken. Wir haben daher bei dem für die Anleger bestellten Treuhänder, der Anwaltskanzlei CMS Hasche Sigle, Informationen angefordert, die zur Bewertung der Sicherheitenposition benötigt werden. Hierbei sind auch Fragen zu klären, inwieweit sich die Sicherheitenposition der Deikon-Gläubiger durch die fortlaufenden Tilgungen der Bankengläubiger verbessert hat, da nach den Anleihebedingungen die freien Grundschuldteile der den Banken zustehenden Grundschulden in Höhe der Tilgung der Bankendarlehen den Anleihegläubigern zustehen sollten. Ferner ist die spezifische Höhe der Mieteinnahmen in Bezug auf die Immobilien, soweit sie den Anleihen zuzuordnen sind, festzustellen, um eine Bewertung des Immobilienvermögens zu ermöglichen. Die Verkehrswertgutachten in Bezug auf die Immobilien haben wir bei Deikon GmbH unmittelbar angefordert. Aus unserer Sicht ist es nicht zu verantworten, die Gläubiger über Forderungsverzichte abstimmen zu lassen, wenn eine seriöse Bewertung von deren Sicherheitenposition nicht erfolgt ist. Dies gilt umso mehr, als derzeit erstklassige Gewerbeimmobilien im Markt nach dem Ausklingen der Finanzkrise zunehmend gefragt sind.
- In Bezug auf das Restrukturierungskonzept von Deikon GmbH mit geforderten 60 % Forderungsverzicht der Anleihegläubiger vermissen wir vollumfänglich einen irgendwie erkennbaren Beitrag der Gesellschafter. Dies betrifft insbesondere den Mehrheitsgesellschafter UBS, der im Zuge des gescheiterten Börsenganges der Boetzelen AG gezeichnete Aktien auf die eigenen Bücher genommen hat. Ein Restrukturierungskonzept, welches zur Folge hat, dass durch einen Forderungsverzicht der vermeintlich schwächsten Gläubigergruppe, nämlich der Anleihegläubiger, das bilanziell aktuell wertlose Eigenkapital dann unmittelbar auf Kosten der Anleihegläubiger einen erheblichen Wert erlangt, ist unakzeptabel. Vielmehr ist ein Beitrag der Eigenkapitalseite unverzichtbar. Zudem ist mit den Banken über deren Sanierungsbeitrag zu sprechen. Hierbei sehen wir aufgrund der Sicherheitenposition der Banken nicht, dass diese bereit sind, Forderungsverzichte auszusprechen; jedoch sind hier Zugeständnisse anderer Art vorstellbar, welche der Gesellschaft liquiditätsmäßig helfen können.
Der von Deikon GmbH vorgelegte Zeitplan mit den Gläubigerversammlungen Mitte September ist zudem äußerst knapp, dass allein schon die formalen Voraussetzungen der Bevollmächtigung Dritter für die Abstimmungen in den Gläubigerversammlungen von den Anleihegläubigern kaum einzuhalten ist. Allein deshalb ist die von Deikon gewählte Frist zu kurz. /p>
Aber auch aufgrund der vielfältigen zu klärenden betriebswirtschaftlichen Fragen, welche die Sicherheitenposition der Anleihegläubiger betrifft sowie der bilanziellen Situation von Deikon GmbH selbst, ist auch hier in der zur Verfügung stehenden Zeit eine umfassende Prüfung kaum möglich.
Fazit:
Die Strategie von Deikon GmbH, welche ausschließlich die Interessen des größten Anteilseigners UBS verfolgt, ist offensichtlich:
In einem Schnellverfahren sollen die Anleihegläubiger unter dem Drohszenario eines Insolvenzverfahrens zu Forderungsverzichten bewegt werden. Aus rechtlichen Gründen soll dies in zwei Stufen geschehen, da den Anleihegläubigern auch noch zugemutet wird, selbst über die rückwirkende Anwendung des Schuldverschreibungsgesetztes aus dem Jahr 2009 (SchVG) abzustimmen, welches die von Deikon GmbH gewünschten erheblichen Forderungseinschnitte ermöglicht. Es handelt sich eindeutig um eine Überrumpelungstaktik.
Unsere Strategie ist darauf ausgerichtet, bis zur Gläubigerversammlung über den derzeit auskunftswilligen Treuhänder, welcher die Grundschulden für die Anleihegläubiger hält, deren Sicherheitenposition wenigstens annähernd zu bewerten. Je nach Ergebnis dieser Bewertung, die bei geeigneter Informationsbasis ein Wirtschaftsprüfer durchführen soll, kann es für die Gläubiger günstiger sein, dass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine geordnete Verwertung der Immobilien erfolgt.
Bei der Bewertung anderer Optionen besteht das Problem, dass die Deikon Geschäftsführung ausschließlich die Interessen des Eigenkapitals vertritt, was sich auch nach einem Forderungsverzicht der Anleihegläubiger nicht ändern dürfte. Ferner scheint die Geschäftsführung generell überfordert. Wie sollen also die Anleihegläubiger bei einer Fortsetzung der Gesellschaft Vertrauen fassen in die Geschäftspolitik des aktuellen Managements?
Dennoch befassen wir uns auch mit Fortsetzungsszenarien betreffend Deikon, welche aufgrund der sich durch planmäßige Tilgungen zu erhoffende Verbesserungen der Sicherheitenposition der Anleihegläubiger von Interesse sein könnten und werden bis zur Gläubigerversammlung einen entsprechenden Beschlussvorschlag formulieren, wenn das Verwertungsszenario nicht verfolgt wird.
Hierbei arbeiten wir mit anderen Gläubigergruppen zusammen.
Unabhängig davon stellt sich rechtlich aufgrund des bereits eingetretenen Verlustes (die Boetzelen Anleihen notieren nur zu ca. 20 % des Nennwertes) auch die Frage von Haftungsansprüchen.
Insoweit haben wir durch unsere Tätigkeit Erkenntnissen gewonnen, auf die wir für unsere Mandanten zurückgreifen werden. Für rechtsschutzversicherte Hypothekengläubiger stellen wir auf deren Wunsch unmittelbar Antrag auf Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung.
Wir stehen telefonisch zur Verfügung unter 0221 – 430 88 30:
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Stand: 27.08.2010
Deikon auf Konfrontationkurs
Angestrebter Forderungsverzicht in Höhe 60 %
Nach einer Pressemitteilung vom 12.08.2010 lässt Deikon GmbH die Katze aus dem Sack:
Es wird per Internet angekündigt, dass die Anleihegläubiger auf 60% (!) des Nennwertes der Anleihen verzichten sollen. Ferner sollen die Zinsen in einem ersten Schritt auf 1% rückwirkend ab dem 01.07.2010 reduziert werden. Sodann sollen auf den reduzierten Nennwert von dann nur noch 40% 3,5% Zinsen gezahlt werden, was einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals von 1,4% entsprechen würde. Lapidar wird in der Pressemitteilung informiert, dass die Gesellschafter von Deikon GmbH diesen Rahmendaten zugestimmt haben.
Diese Vorgehensweise von Deikon GmbH ist aus mehreren Gründen ärgerlich: Zum Einen wird zum wiederholten Male auf die Anleger Druck ausgeübt, von erforderlichen Kapitaleinschnitten geredet, ohne konkrete Zahlen auf den Tisch zu legen. Auch am heutigen Tag findet sich noch nicht einmal der Konzernabschluss per 31.12.2009 auf der Homepage von Deikon GmbH. Darüber hinaus ist in keiner Weise erkennbar, welche Zugeständnisse die anderen Gläubiger, nämlich den finanzierenden Banken, erbringen sollen. Offensichtlich gibt es derzeit keinen Beitrag dieser Gläubigergruppe.
Da davon auszugehen ist, dass die Hauptgesellschafterin von Deikon GmbH, die Boetzelen AG & Co. KG, selbst Hypothekenanleihen hält und in den beabsichtigten Gläubigerversammlungen im Interesse der Gesellschafter abstimmen lässt, ist es unbedingt erforderlich, dass die Anleger gegenhalten und gegenüber Deikon GmbH nicht auf eigene Faust operieren. Die Bedingungen des Restrukturierungskonzeptes werden von der Geschäftsführung von Deikon GmbH derzeit apodiktisch in den Raum gestellt, ohne weitere Erläuterungen zu geben.
Auf diese Weise Verstärkt sich der Eindruck, dass es vor allem darum geht, Druck auf die Anleger auszuüben und diese einzuschüchtern.
Wir sehen uns in unserem Konzept bestätigt, dass es sinnvoll ist, die Anlegerinteressen zu bündeln. Unter den Erwerbern von Deikon Hypothekenanleihen befinden sich auch Großinvestoren, die sich über unsere Kanzlei vertreten lassen, so dass wir uns gegenüber Deikon GmbH bereits zum jetzigen Zeitpunkt in einer guten Verhandlungsposition befinden.
Rechtsanwalt Hans G. Keitel hat als ehemaliger Banker Erfahrungen mit komplexen Sanierungen unter Einbindung mehrerer Gläubigergruppen und kennt die juristischen und betriebswirtschaftlichen Problematiken im Detail.
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Stand: 13.08.2010
Deikon GmbH
Zwangssanierung zu Lasten der Hypothekengläubiger
In immer kürzeren Abständen veröffentlicht Deikon GmbH, Köln, Pressemitteilungen, in welchen von „gravierenden Einschnitten bei Anleihen“ die Rede ist. Erhebliche Einschnitte in die Anleiheforderungen und deren Verzinsung sollen angeblich unerlässlich sein. Zugleich wird mit einem Insolvenzverfahren gedroht, welches einen vollständigen Ausfall für die Anleihegläubiger bedeuten soll.
Es wird angekündigt, dass die Gläubiger in den kommenden Wochen zu Gläubigerversammlungen eingeladen werden, in denen über das Restrukturierungskonzept abgestimmt wird.
Bei diesen im Wesentlichen nicht konkreten Ankündigungen stellen sich für die Anleger eine Reihe von Fragen:
1. Sind die bilanziellen Angaben von Deikon GmbH, die angeblich eine Überschuldung auslösen, korrekt oder werden hier bilanzielle Spielräume kreativ genutzt, um ein Druckszenario für die Anleihegläubiger zu schaffen?
2. Wie überhaupt konnte dieses nach dem äußeren Anschein grundsolide Geschäftskonzept der Vermietung von Immobilien an große Einzelhandelsketten zu einem derartigen Kapitalverzehr führen?
3. Deikon kündigt an, die Anpassung der Anleihebedingungen von Deikon GmbH nach dem Schuldverschreibungsgesetz vom 31.07.2009 durchzuführen, welches in der Tat die Zustimmung der Gläubiger bei einem Verfahren für die Umsetzung von Forderungsverzichten und Teilverzicht auf Zinsforderungen vorsieht. Jedoch ist dieses Gesetz für die vor dem 31.07.2009 begebenen Anleihen überhaupt nicht anwendbar. Die Gläubiger müssten der Anwendbarkeit dieses Gesetzes überhaupt erst zustimmen.
4. Hat der Anleger in einzelnen Fällen Ansprüche gegen den Vermittler der Kapitalanlagen aufgrund fehlerhafter Aufklärung? sind die Treuhänder ihren Verpflichtungen bei der Bestellung von Grundschulden für die Anleger ordnungsgemäß nachgekommen und wie sind die Anleger überhaupt besichert?
Jedenfalls ist in dieser Situation eines klar: Gegenüber Deikon GmbH können die Anleger nur erfolgreich sein, wenn sie ihre Interessen bündeln und sich professionell gegenüber Deikon GmbH vertreten lassen.
Zum einen ist erforderlich, dass die bilanziellen Angaben von Deikon GmbH über die angebliche desolate Situation einer genauen Prüfung unterzogen werden. Insoweit ist auch eine Ergründung der Ursachen erforderlich, weshalb diese sich in einem grundsoliden Geschäftskonzept bewegende Gesellschaft in eine Situation gekommen ist, dass das Eigenkapital angeblich komplett aufgezehrt wurde.
Schließlich ist auch eine Klärung erforderlich, inwieweit überhaupt das Sanierungskonzept von Deikon GmbH erfolgversprechend ist, inwieweit also Aussichten bestehen, dass nach den geforderten Forderungsverzichten der Gläubiger, wenn diese dann zustimmen sollten, nicht doch noch ein Totalverlust der Anlage folgt.
Ferner ist zu fragen, welche Sanierungsbeiträge andere Gläubiger (Banken) leisten. Dies ist alles in mit der Deikon Geschäftsführung beabsichtigten Gesprächen zu klären.
Rechtsanwalt Hans G. Keitel war vormals als ehemaliger Banker bankseitig mit der Sanierung von Unternehmen befasst und wird daher als Interessenvertreter für die Anleger deren professionelle Vertretung gewährleisten.
Ihre Interessenwahrnehmung gegenüber Deikon GmbH erfolgt auf Grundlage einer Vereinbarung, die wir Ihnen auf Wunsch gerne zukommen lassen.
Bei weiteren Fragen rufen Sie einfach an und schildern sie Ihr Problem. Rechtsanwalt Hans G. Keitel kennt die Problematik juristisch und als ehemalige Banker im Detail:
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Stand: 21.07.2010
Deikon GmbH / Boetzelen GmbH
Hypothekenanleihen von Deikon GmbH notleidend
Kryptische Pressemitteilungen der Geschäftsführung von Deikon GmbH versetzen die Inhaber von Deikon-Hypothekenanleihen in große Sorge .
Die Rede ist von einer „Restrukturierung“ der Fremdkapitalseite, womit offensichtlich gemeint ist, dass über einen Forderungsverzicht der Anleger eine Restrukturierung der unter Umständen bereits überschuldeten Deikon GmbH erfolgen soll. So soll die Eigenkapitalquote per 31.12.2009 gerade noch 1,34% betragen haben.
Zugleich hat Deikon GmbH für mindestens zwei Hypothekenanleihen die per 30.06.2010 fälligen Zinszahlungen einfach ausgesetzt. Deikon GmbH, hatte sich in seinen Verkaufsprospekten gegenüber einer Vielzahl von Kleinanlegern – damals noch unter dem Namen Boetzelen Rhein/Main Vermögensverwaltung GmbH – als grundsolides Unternehmen präsentiert, welches mit nachhaltigen Mieterträgen aus den an große Einzelhandelsketten vermietete SB-Märkte warb. Das Konzept erschien klar und solide. Was auch immer schief gelaufen sein mag; eine plausible Erklärung liefert Deikon GmbH für die Schieflage nicht.
Inwieweit für die Anleger nun das Risiko des Totalverlustes besteht, bleibt offen. Erfahrungen in ähnlichen Fällen lösen aber eher Skepsis aus.
Da die Hypothekenanleihen offensichtlich vielfach von Banken und freien Finanzberatern als sicheres Investment veräußert worden sind, stellt sich zunächst die Frage nach Ansprüchen gegen die vermittelnden Banken und weiteren Vermittlern aufgrund fehlerhafter Anlageberatung. Hier erhalten die Anleger erheblichen Rückenwind durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH, der konsequent in mehreren Urteilen eine Aufklärungspflicht des Anlagenberaters über von ihm vereinnahmte Kick-back-Provisionen verankert hat. Das Verschweigen von Provisionen und die unzureichende Aufklärung über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken sind die primären Ansatzpunkte gegenüber den vermittelnden Banken und weiteren Vermittlern.
Die Deikon-Hypothekenanleihen zeichnen sich dadurch aus, dass zur Absicherung der Ansprüche der Anleihengläubiger die Bestellung von nachrangigen Grundpfandrechten zugunsten der Anleihegläubiger erfolgt ist. Insoweit wurde ein Treuhandverhältnis konstruiert zu einem von der Gesellschaft bestellten Treuhänder, der diese Sicherheiten für die Anleger hält und ggf. zu verwerten hat. Nach dem Versuch einer gütlichen Lösung ist der Treuhänder letztendlich verpflichtet, die Verwertung der Immobilien einzuleiten, wenn die Gesellschaft nicht mehr in der Lage ist, fällige Zahlungen an die Anleihegläubiger zu leisten.
Sollte der Treuhänder seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen sein, wird im Treuhandvertrag eine Haftpflichtversicherung von € 2 Mio. erwähnt, die angeblich für die Pflichten der Treuhänders gegenüber der Emittenten und den Anleihegläubigern zur Verfügung steht.
Darüber hinaus ist als Anspruchsgegner nicht zu vergessen Deikon GmbH selbst, der gegenüber die Rechte der Anleger geltend zu machen sind. Hier erscheint es sinnvoll, die Anlegerinteressen zwecks Aufbau entsprechender Verhandlungsmacht gegenüber Deikon GmbH aber auch gegenüber dem Treuhänder zu bündeln.
In jedem Fall ist den Anlegern dringend anzuraten, sich über die ihnen zustehenden Rechte bei einem spezialisierten Rechtsanwalt zu informieren.
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Stand: 16.07.2010
Global View - Auf ein Neues
Spiegelartikel legt fragwürdiges Gebaren der Deutschen Bank offen
In einem Spiegelartikel im aktuellen Heft vom 05.07.2010 wird von einem schier unglaublichen E-Mailwechsel zwischen Mitarbeitern der Deutschen Bank und der Fondsinitiatorin DBM berichtet. So soll die Deutsche Bank bei der Vermarktung des Fonds an ihre Kunden mit einer Eigenkapitalvermittlungsprovision von 12% kalkuliert haben. Zugleich soll aber bekannt gewesen sein, dass in dem an die Anleger übergebenen Verkaufsprospekt nur 10% Provision erscheinen sollten „Im Klartext: Den Anlegern sollte die zusätzliche Marge verschwiegen werden.“ (so Spiegel Ausgabe Nr. 27, vom 05.07.2010, Seite 39)
Nachdem sich die Deutsche Bank gegenüber unserer Kanzlei wie auch gegenüber anderen Anlegeranwälten beharrlich auf den Verkaufsprospekt, in dem nun einmal von nur 10% Provision die Rede ist, berufen hat, ist die Situation für die Global View Anleger nun rechtlich neu zu bewerten:
Sollten sich die offensichtlich schriftlich dokumentierten Vorwürfe des Spiegel gegen die Deutsche Bank und DBM bewahrheiten, haben auch die Kunden, welche die ihnen in Windeseile von ihrem Bankberater vorgelegte 60%-Abfindungsvereinbarung mit einer Tochter von ABN-Amro (Aurasio GmbH) unterschrieben haben, eine Chance auf volle Erstattung des von ihnen investierten Kapitals. Denn von einer Täuschung über die Provision im Verkaufsprospekt konnten die Anleger bei Abschluss des Vertrages mit Aurasio GmbH nicht ausgehen. Die Verteidigungsposition der Deutschen Bank, die sich jeweils auf den Inhalt des Verkaufsprospektes bezieht, bricht dann aus unserer Sicht zusammen. Es zeigt sich, dass der in den meisten Fällen von der Kanzlei Keitel & Keitel gegebene Rat, das Abfindungsangebot nicht anzunehmen, richtig war.
Wie sollten die Anleger, die in gutem Glauben das Abfindungsangebot mit Aurasio unterschrieben haben, nun vorgehen? Keinesfalls selbst bei der Deutschen Bank protestieren. Dies kann Fristen auslösen, die die Anleger u.U. kurzfristig zur Anfechtung der Abfindungserklärung zwingen. Vielmehr sollte die weitere Vorgehensweise mit einem auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt besprochen werden.
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Stand: 05.07.2010
Undurchsichtig hohe Vorfälligkeitsentschädigung
Was ist zu tun?
02.06.2010 Aufgrund des aktuell niedrigen Zinsniveaus erreichen die Vorfälligkeitsentschädigungsberechnungen von Banken, die diese ihren Kunden bei der vorzeitigen Ablösung von Darlehen in Rechnung stellen, erhebliche Größenordnungen. Der Wiederanlagezins bewegt sich deutlich unter dem Zinssatz, der für die Refinanzierung bei Vergabe des Darlehens anzusetzen war. Das macht die Sache teuer.
Unabhängig davon empfiehlt sich häufig eine Überprüfung der von Banken in Rechnung gestellten Beträge, übrigens auch nachdem diese bereits bezahlt worden sind. Denn Ansprüche wegen überhöhter Vorfälligkeitsentschädigung verjähren erst in drei Jahren zum Jahresende. Wer also im Jahr 2007 eine überhöhte Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt hat, kann seine Ansprüche noch bis Ende 2010 geltend machen.
Wenn also bei Verkauf einer Immobilie und gleichzeitiger Ablösung keine Zeit zur Überprüfung der Vorfälligkeitsentschädigung verbleibt und im Interesse der reibungslosen Abwicklung die Vorfälligkeitsentschädigung vom Kunden gezahlt wurde, kann diese danach noch in Ruhe überprüft werden.
Überprüfungen zeigen, dass Überzahlungen von Kunden nicht die Ausnahme sind – selbst wenn die Bank behauptet, sie habe nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs abgerechnet. Neuerdings tauchen auch neue Berechnungsmethoden auf, die darauf hindeuten das die ein oder andere Bank sich nicht auf den ihr zustehenden Schadensersatz beschränkt, sondern in der Vorfälligkeitsentschädigung eine zusätzliche Einnahmequelle sieht. So will aber der BGH seine aufgestellten Grundsätze zur Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung sicher nicht verstanden wissen.
Ein Kunde ist mit der Überprüfung einer Vorfälligkeitsentschädigung selbst in der Regel überfordert.
Welche Grundsätze hat die Bank bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu beachten?
Nachfolgend werden einige wichtige Parameter aufgezählt, welche von den Banken zu beachten sind:
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens dann, wenn die besicherte Immobilie verkauft wird. In diesem Fall regelt das BGB, dass der Kunde berechtigt ist, das Darlehen abzulösen und die Bank berechtigt ist, eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung zu stellen. Die in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung ist, auch wenn der Kunde eine entsprechende „Vereinbarung“ unterschrieben hat, aber stets nach den Maßstäben der Rechtsprechung zu überprüfen.
In anderen Fällen, in welchen kein Immobilienverkauf oder andere anzuerkennende Gründe vorliegen, ist es möglich, mit der Bank eine Vereinbarung über eine Entschädigung zu treffen. Hierbei ist die Bank gehalten, die Entschädigung nicht in einer Höhe anzusetzen, welche die sich nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ergebende Entschädigungssumme um mehr als das Doppelte übersteigt. Dann ist die Vereinbarung nämlich sittenwidrig und damit nichtig.
Grundsätzlich müssen Banken bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung – was sie häufig vergessen – die Sondertilgungsmöglichkeiten der Kunden berücksichtigten. Die Bank ist so zu stellen, als würde der Kunde im restlichen Darlehensverlauf die meist jährlich eingeräumten Sondertilgungsmöglichkeiten auch wahrnehmen. Eine Berücksichtigung dieser potenziellen Zahlungen reduziert die Vorfälligkeitsentschädigung erheblich und wird häufig von der Bank „vergessen“.
Von Bedeutung ist darüber hinaus, dass die Bank durch die Rückzahlung des Darlehens auch Kosten erspart. Insoweit tendieren Banken dazu, diese ersparten Kosten äußerst gering anzusetzen mit Beträgen von teilweise lediglich 0,05% bzw. 0,06%. Bereits den Geschäftsberichten der Banken ist aber häufig zu entnehmen, dass die entsprechenden Kosten weitaus höher sind. Bereits daraus ergeben sich schon erhebliche Reduzierungen der anzusetzenden Vorfälligkeitsentschädigungen.
- Im Übrigen sehen wir seit dem 01.01.2007 eine grundsätzlich veränderte Rechtslage, da Banken aufgrund der Einführung von Basel II ihr gesamtes Kreditportfolio, einschließlich der Immobilienfinanzierungen, jährlich differenziert nach den Risikokosten gegenüber den Aufsichtsbehörden offenlegen müssen. Jede Bank verfügt seit 01.01.2007 im Hinblick auf ihr Kreditportfolio bei Immobilienfinanzierungen über eine differenzierte Kalkulation der Kreditkosten, so dass kein Raum mehr ist für pauschale Ansetzungen, schon gar nicht zu 0,02% und 0,03%. Die Verbraucherzentrale Bremen, mit welcher die Kanzlei eng zusammenarbeitet, berücksichtigt bei ihren Berechnungen von Risikokosten höhere Ansätze.
Es gibt daher genügend Anlass, Vorfälligkeitsentschädigungen zu überprüfen.
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Stand: 10.04.2010
Partnerfonds „Kapital für den Mittelstand“ – Versprechen nicht gehalten -
- 04.05.2010 - Versprechungen lösen sich in Luft auf – Aufklärungspflicht der vermittelnden Sparkassen über erhaltene Vertriebsprovisionen - Fondskonzept unplausibel – Verkaufsprospekt weist Prospektfehler auf.
Die PartnerFonds "Kapital für den Mittelstand" halten kaum eine der im Verkaufsprospekt abgegebenen Prognosen ein. Von einer „risikolose Rendite von 12 %“ mit Laufzeit von 6 Jahren ist keine Rede mehr. Die gerade erst eingegangen Unternehmensbeteiligungen weisen teilweise massive Probleme auf.
Nachdem aus steuerlichen Gründen die einzelnen Fondsgesellschaften unter einer Aktiengesellschaft verschmolzen wurden unter gleichzeitigem – juristisch geschickt eingestieltem Verzicht der Anleger auf Abfindungsansprüche, fragt sich nun, wer den Anlagern den Schaden ersetzt.
Hier deutet vieles darauf hin, dass die vermittelnden Sparkassen und Finanzberater die erforderliche Plausibilitätsprüfung in Bezug auf den Fonds nicht durchgeführt haben. Auch der angeblich problemlose „Exit“ nach 6 Jahren war nicht durchdacht, war aber das Hauptmotiv für viele Anleger, den Fonds zu zeichnen.
Der BGH fordert mit seiner Kick Back Rechtsprechung die vollständige Aufklärung des Anlegers über Vertriebsvergütungen. Dass aber ein Anleger über die den Ausgabeaufschlag übersteigenden Vertriebsvergütungen aufgeklärt wurde, ist nicht festzustellen. Der BGH sieht in solchen Fällen die Bank zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung verpflichtet.
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Stand: 04.05.2010
Global View – Mageres Angebot des Fondsinitiators ABN-AMRO
-10.04.2010 – Das angekündigte Angebot, welches die Treuhänderin Zehnte Paxas für eine ABN AMRO Tochter vermitteln möchte, liegt nun vor.
Es sieht aus wie folgt:
Erstattung von 60 % der Investition durch Die Aurasio,
angebliche Annahmefrist bis 23.04.2010,
Erklärung von Verzicht auch auf weitere Ansprüche auch gegen die vermittelnde Bank.
Es ist ausdrücklich kein Angebot der jeweiligen Bank, welche den Fonds an den Anleger vermittelt hat. Diese trägt dazu nichts bei, wird aber dennoch von allen Ansprüchen gegenüber dem Anleger freigestellt.
Es ist offensichtlich, dass das Angebot darauf zielt, die Anleger unter Zeitdruck zum Verzicht auf weitergehende Ansprüche zu bewegen. Zugleich ist das Angebot ein klares Indiz dafür, dass die Verantwortlichen (im wesentlichen Deutsche Bank, ABN-Amro-Gruppe und weitere Banken) nicht unbedingt gute Aussichten für anstehende Schadensersatzprozesse sehen.
Die rechtliche Ausgangsposition ist für die Global-View-Anleger grundsätzlich günstig: Es gibt eine Vielzahl von Ansatzpunkten, insbesondere die den Fonds vermittelnde Bank in Anspruch zu nehmen: So hätten die Banken die Anleger darauf hätten hinweisen müssen, dass die Verwendung der Anlegergelder vorgesehen war, ohne dass überhaupt die Finanzierung gesichert war. Auch war mit einer Fertigstellung des Riesenrades in Peking bis zur Olympiade in 2008 überhaupt nicht zu rechnen. Dennoch wurde dies noch in 2006 kühn von den Bankberatern gegenüber den Bankkunden behauptet. Außerdem hätten die Anleger darüber informiert werden müssen, dass die beratende Bank 10 % Vermittlungsprovision erhält. Hierbei ist für die Anleger die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den so genannten Kick-Back-Zahlungen hilfreich: Eindeutig muss eine Bank gegenüber dem Kunden offen legen, wenn Sie von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung der Anlage eine Rückvergütung (so genannte Kick-Back-Zahlung) erhält. Aufgeklärt wurde aber über die erheblichen vereinnahmten Provisionen von 10 % zumeist nicht. Zuletzt hat der BGH hier mit Beschluss vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07) ein klares Wort gesprochen.
Darüber hinaus haben die Banken wie auch die unabhängigen Anlagenberater bei jedem Anlagenberatungsgespräch nach ständiger Rechtsprechung weitere Pflichten, die einzuhalten sind.
Für unsere Mandanten fordern wir derzeit die den Fonds vermittelnden Banken auf, das bis 23.04.2010 befristete Angebot von ABN-Amro zu ergänzen und aufzustocken um ein eigenes Schadensersatzangebot.
Die Rechtsprechung räumt dem Anleger bei einer Falschberatung im Falle einer Beteiligung an Global View in Höhe von z.B. € 30.000,- im November 2006 einen Schadensersatzanspruch ein auf Erstattung der vollen Investitionskosten sowie Erstattung der entgangenen Zinsen, die bei einer nachgewiesenen Alternativanlage vereinnahmt vom Anleger worden wären. Das würde bei einer Investition von z.B. € 30.000 im November 2006 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 33.000 bedeuten. Der nun angebotene Schadensersatz bewegt sich in einem solchen Fall mit € 18.000 also nur knapp über der Hälfte des möglichen Schadensersatzanspruchs.
Wer sich von seiner Bank falsch beraten sieht und nicht bereit ist, seine Bank aus ihren Verpflichtungen so ohne weiteres zu entlassen, sollte sich von einer auf Bank- und Kapitalanlagenrecht spezialisierten Kanzlei beraten lassen. Hier kommt es darauf an, dass auf die Besonderheiten des einzelnen Falles eingegangen wird und nicht die Anleger „über einen Kamm geschoren“ werden.
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Stand: 10.04.2010
ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG vor der Insolvenz
ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG hat im Juli 2009 die Anleger der Gesellschaft angeschrieben, und fordert diese auf, einem von ALAG gewünschten freiwilligen Liquidationsverfahren zustimmen. Ziel ist, das ansonsten nicht mehr zu vermeidende Insolvenzverfahren abzuwenden.
ALAG geht sogar so weit und verlangt von den Anlegern, ausstehende Rateneinlagen in den Vertragstypen „Sprint“ zusätzlich einzuzahlen, bzw. bereits vereinnahmte Ausschüttungen an die ALAG zu zahlen. Das soll sogar bei thesaurierten Ausschüttungen gelten, also wenn überhaupt keine Ausschüttungen geflossen sind.(Vertragstyp „Classic Plus“)
Das von ALAG angestrebte freiwillige Liquidationsverfahren weicht von dem gesetzlich geregelten Insolvenzverfahren ab. Es stellt sich die Frage, ob die Anleger Anlass haben, einer Gesellschaft bei der Liquidation Vertrauen zu schenken, die ihre Prognosen in keiner Weise erfüllt hat.
Die Gesellschaft hat offensichtlich seit der Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes operative Verluste erwirtschaftet, die über den Planvorgaben liegen“, schreibt Fondsinitiatorin Rothmann & Cie. selbst in einer Stellungnahme an cash-online. Die Sollvorgabe für das operative Ergebnis in 2005 etwa habe laut Emissionsprospekt rund zehn Millionen Euro betragen. Tatsächlich sei jedoch ein operativer Verlust etwa 21 Millionen Euro entstanden.
Die Anleger sollten durch einen auf Bank- und Kapitalanlagenrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob ALAG vom Anleger noch weitere Zahlungen verlangen kann, oder ob nicht im Gegenteil die Anleger Schadensersatzansprüche wegen fehlender Risikoaufklärung im ALAG-Prospekt und aus fehlerhafter Anlageberatung haben.
Bei den häufig über freie Finanzmakler vermittelten atypischen stillen Beteiligungen ist die Risikoaufklärung immer wieder unzureichend. Gerade bei atypischen stillen Beteiligungen hat die Rechtsprechung einen klaren Kriterienkatalog über die erforderliche Aufklärung entwickelt. Führt der Anlagenberater die erforderliche Risikoaufklärung nicht durch, kann der Anleger seine Einlagen zurückverlangen und hat keine weiteren Einlageverpflichtungen mehr. Auch der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt auf Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinweist, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. Solche Schönfärberei kann trotz der ausreichenden Risikoaufklärung im Prospekt, die wir hier bezweifeln, Schadensersatzansprüche des Anlegers begründen (BGH, Urteil vom 12.7.2007 - III ZR 83/06).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anlageinteressent insbesondere auch über das Risiko eines ganzen oder teilweisen Verlustes der geleisteten Einlage informiert werden, ferner muss die Anlage zu seinen Anlagezielen passen, die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform einhergehenden Nachteile und Risiken müssen zutreffend, verständlich und vollständig erläutert werden; vgl. BGH Urteil vom 21.3.2005, Az.: II ZR 140/03.
Aufzuklären ist bei atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter darüber, dass der Anleger u.U. Entnahmen gegebenenfalls zum Laufzeitende der Beteiligung zurückzuzahlen muss.
Ganz aktuell hat der BGH (Entscheidung vom 20. Januar 2009, Az.: XI ZR 510/07; Urteil vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 586/07), klargestellt, dass Anleger über Rückvergütungen (Kick-Back-Zahlungen) aus der Vermittlung von Wertpapierdienstleistungen aufzuklären sind.
Die gezahlten Provisionen lagen hier weit über dem vereinnahmten Ausgabeaufschlag von 6 %, was kaum ein Anleger wusste.
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Stand 14.07.2009
Landgericht Potsdam und Landgericht Hamburg entscheiden zugunsten von Lehman-Geschädigten
Die Rechtsprechung zu den Lehman Zertifikaten nimmt Konturen an.So hatte das LG Potsdam (z.: 8 O 61/09 vom 24.06.2009, noch nicht rechtskräftig) eine häufig vorkommende Fallkonstellation zu entscheiden:
Der Anleger hatte auf Beratung der Postbank zuvor in einer Sparanlage angelegtes Geld in ein Lehman Zertifikat umgewandelt.
Hier hätte nach Auffassung des Gerichts von der Bank auf die fehlende Einlagensicherung bei einem Zertifikat hingewiesen werden müssen. Denn das Kapital der Kläger, das diese bisher auf dem Einlagensicherungssystem der deutschen Banken unterliegenden Sparkonten angelegt hatten, unterlag durch die Verschiebung in Anleihen der Lehman Brothers B.V. dieser Absicherung nicht mehr. Die Frage der Absicherung durch ein Einlagensicherungssystem sei jedoch gerade bei sicherheitsorientierten Anlegern ein entscheidungserheblicher Punkt.
Hier kam noch hinzu, dass der im Lehman-Prospekt mit der Aussage "100-prozentiger Kapitalschutz bis zum Laufzeitende" den Anschein erweckte, dass die Anlage mit einer Spareinlage vergleichbar sei. Mit ähnlicher Begründung hatte bereits ein Kläger beim Landgericht Hamburg (AZ: 310 O 4/09) Recht bekommen . „Die Bank war verpflichtet, über die fehlende Einlagensicherung und die Höhe der Gewinnmarge sowie ihr eigenes wirtschaftliches Risiko beim Absatz des Zertifikats aufzuklären“, so das Gericht in seinem Urteil. Hinzu kam noch folgendes: Die verklagte Hamburger Sparkasse Haspa hatte in größerem Umfang Lehman-Zertifikate erworben und hätte diese nur gegen einen Abschlag an Lehman Brothers zurückgeben dürfen. Es gab also für sie einen besonderer Anreiz zur Empfehlung gerade dieses Produkts. "Diese Interessenlage begründet in besonderer Weise eine Aufklärungspflicht", sagte der Richter.
Auch schält sich heraus, dass entgegen der Argumentation der Banken über das Emittentenrisko Lehman Brothers aufgeklärt werden musste. Anstatt diese Aufklärung zu leisten, haben die Banken bei Zertifikaten sehr häufig mit dem sogenanntem 100 % igen Kapitalschutz geworben: eine irreführende Aussage, wenn es um die Beschreibung eines Risikos, nämlich das Emittentenrisiko geht, welches sich zu Lasten der Anleger bei den Lehman-Zertifikaten realisiert hat.
Das Landgericht Potsdam führt in seinem Urteil deshalb zu Recht aus, dass auf das Emittentenrisiko hätte hingewiesen werden müssen. Das ist auch folgerrichtig: Denn wie soll ein Anleger ein Risiko selbst überwachen, das er nicht kennt. Und bekanntlich stehen die Banken auf dem Standpunkt, dass sie nach Vermittlung einer Kapitalanlage über nachträgliche Risikoverschlechterungen nicht informieren müssen. Der Anleger ist also auf sich allein gestellt. Dann muss er auch über alle Risken aufgeklärt worden sein.
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Stand 29.06.2009
Haftung bei Alpha-Expresszertifikaten
In den vielfältigen Fallkonstellationen aus unserem Mandantenkreis sehen wir auch in anderen Fällen gute Gründe für eine Haftung der beratenden Banken. Das betrifft auch Zertifikate, die andere Emittenten haben als Lehman Brothers .
So waren die vermittelten Alpha-Express-Zertifikate für Privatanleger kaum verständlich. Wie sollte ein Privatanleger die zukünftige Relation von Dax und Divdax (das sind nur die dividendenstarken Papiere im Dax) einschätzen? Nach welchen Kriterien sollte er Risikoveränderungen wahrnehmen? Das ist nur etwas für Profis. Anleger, die diese häufig verkauften Alpha-Zertifikate überhaupt verstanden haben, haben wir bisher nicht angetroffen.
Ähnlich verhält es sich mit anderen komplexen Zertifikaten, die etwa auf die Performance mehrerer Aktienwerte oder Akteinindizes gleichzeitig abstellten und dann nach komplizierten Mechanismen , die sich nun realisiert haben, Kapitalverluste auslösten. Eine rechtliche Prüfung ergibt vielfach, dass diese an Anleger vermittelten Produkte häufig nicht anlegergerecht waren. Dann aber muss ein Schadensersatzanspruch des Anlegers die Folge sein.
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Stand 29.06.2009
ISS AG in Insolvenz
Insolvenzverwalter behandelt Forderungen von Anlegern nachrangig
In diesem Tagen hat der Insolvenzverwalter Schreiben an Inhaber von ISS-Schuldverschreibungen versandt.
Danach möchte er ein Verfahren einleiten zur Bestimmung eines gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz. Die Originale der Schuldverschreibungen sollen bei seinen Kanzleisozius, Rechtsanwalt Bremen, versandt werden.
Werden die Forderungen der Anleger in dem Verfahren nach dem Schuldverschreibungsgesetz behandelt, werden sie bei der Verteilung der Masse nach allen anderen Forderungen bedient. Das heißt die Gläubiger erhalten wohl nichts.
Unter den Anlegern ist die Verwirrung deshalb verständlicherweise groß.
In der Tat ist die juristische Gemengelage komplex. Da es ausweislich des Gutachtens des Insolvenzverwalters verwertbares Immobilienvermögen von ISS AG gibt, lohnt es sich, die Rechte der Anleger genau zu prüfen:
Natürlich sind Forderungen aus Schuldverschreibungen nach dem Gesetz und den Zeichnungsbedingungen grundsätzlich nachrangig und können nicht einfach als normale Insolvenzforderung angemeldet werden. Aber dennoch gehen wir davon aus, dass eine Vielzahl von Anlegern erstrangige Gläubigerrechte haben:
Hier sehen wir in unserem Mandantenkreis zunächst eine Anlegergruppe, deren Forderungen wir sofort zur Insolvenztabelle angemeldet haben:
1. Anleger, die über mit ISS-Treuhändern abgeschlossene Treuhandverträge verfügen (meist mit Summen über € 25.000)
Die Treuhänder sind der ehemalige ISS-Aufsichtsrat Rechtsanwalt Lechner, eine Procurana Treuhand KG (Haftung Rechtsanwalt Lechner), ein 2005 verstorbener Rechtsanwalt Brand, sowie ein Rechtsanwalt Dr. Greven.
Für diese über Treuhänder „gesicherten“ Anleger mit Investitionssummen von meist mehr als € 25.000 haben wir bereits vorab Klage gegen die Treuhänder eingereicht, da diese bisher keinerlei Auskünfte über die Grundschulden geben, die sie nach den Treuhandverträgen eintragen mussten. Insoweit stehen den Anlegern zunächst einmal Schadensersatzansprüche gegen diese Treuhänder zu, soweit die Treuhänder nicht über die entsprechenden Sicherheiten verfügen.
Da die Treuhänder von ISS AG bestellt worden sind, haben die Anleger nach unserer Auffassung zugleich Schadensersatzansprüche gegen ISS AG. Diese Ansprüche haben wir beim Insolvenzverwalter Houben zur Insolvenztabelle angemeldet und werden deren Interessen in der Gläubigerversammlung für die erstrangigen Gläubiger am 13.07.2009 vertreten.
2. Anleger, die nach dem Verkaufsprospekt von grundbuchlicher Besicherung ausgehen durften, ohne aber Treuhandverträge abgeschlossen zu haben
Auch insoweit kommen Schadensersatzansprüche gegen ISS AG in Betracht, die u.U. zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Es handelt sich auch hier meist um Anleger mit Investitionssummen von mehr als € 25.000.
Übrige Anleger mit Investitionssummen von unter € 25.000
Es verbleiben die Anleger mit kleineren Investitionssummen. Auch diesen Anlegern können Schadensersatzansprüche gegen ISS AG zustehen, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden können , wenn sie aufgrund falscher Angaben im Zeichnungsschein beziehungsweise im Verkaufsprospekt Schuldverschreibungen erworben haben. Nach unserem Kenntnisstand gehen wir in einer Vielzahl von Fällen davon aus, dass diese Anlegern derartige Schadensersatzansprüche haben. Denn ISS AG hat nach dem Inhalt des Insolvenzgutachtens offensichtlich nicht in einem Umfang Investitionen in Immobilien getätigt, welche in irgendeiner Relation zu dem Volumen der ausgegebenen Schuldverschreibungen stehen. Es wurden umfangreiche Darlehen an Firmen, Familie Lechner und andere Adressen vergeben, was wohl dem Verkaufsprospekt nicht zu entnehmen war. Auch insoweit ist ein Schadensersatzanspruch gegen ISS AG möglich, so dass auch in diesen Fällen eine erstrangige Forderung besteht. Sobald die Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte möglich ist, werden wir hierzu näheres sagen können. Die Staatsanwaltschaft hat aber ihre Ermittlungen gegen die handelnden Personen bei ISS AG noch nicht abgeschlossen.
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Stand 26.06.2009
Angebot der Citibank an Anleger, die Lehman-Zertifikate erworben haben
28.05.2009
Die Citibank macht Kunden, die über die Citibank durch den Erwerb von Lehman Zertifikaten einen Totalverlust erlitten haben, Vergleichsangebote.
Die Verbraucherzentrale NRW hat hier ein differenziertes Modell ausgehandelt, welches Entschädigungen nach bestimmten Kriterien vorsieht. Es steht bereits jetzt fest, dass die Entschädigungskriterien auf viele Anleger nicht passen oder für diese auf unbefriedigende Ergebnisse hinauslaufen. Die Verbraucherzentrale sieht das Ergebnis selbst nicht als optimal an. Aber mehr war wohl als generelles Angebot nicht herauszuholen.
Die Entschädigungskriterien sind naturgemäß pauschal und können nur bedingt auf den einzelnen Fall eingehen. In jedem Fall ist zu entscheiden, ob der Anleger die angebotene Entschädigung annimmt, oder ob Aussichten bestehen, sich auf dem Gerichtsweg gegen Citibank durchzusetzen.
Wenn man sich die Kriterien anschaut, werden insbesondere ältere Verbraucher mit wenig Vorerfahrung und einer deutlichen Abweichung von ihrem bei der Bank erstellten Risikoprofil durch das Entschädigungsangebot begünstigt. Die Entschädigung kann dann zwischen
30 und 80% des eingesetzten Kapitals liegen. Die Zertifikate verbleiben beim Verbraucher. Wer gegenüber der Bank bereits anwaltlich vertreten ist, erhält zusätzlich 350,- Gebührenzuschuss.
Niemand muss ein Angebot – wenn er dann überhaupt unter das Modell fällt - annehmen. Von Fall zu Fall ist zu entscheiden, ob ein Gerichtsverfahren möglicherweise bessere Ergebnisse erwarten lässt. Nach Einschätzung der Citibank wird etwa nur ein Viertel aller betroffenen Anleger von der Vereinbarung profitieren können.
Die bei der Citibank bisher schriftlich eingegangenen Beanstandungen und Ansprüche werden von der Citibank auf mögliche Erstattungen geprüft und bewertet werden.
Wer noch nichts unternommen hat, sollte nun gegenüber Citibank tätig werden und sodann entscheiden, ob er das Vergleichsangebot annimmt oder nicht.
Hierbei ist Möglichkeit der Verjährung möglicher Ansprüche unbedingt zu berücksichtigen.
ISS AG
Vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt
Beim Amtsgericht Mönchengladbach läuft ein vorläufiges Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 46 IN 49/08. Das Insolvenzverfahren wird möglicherweise bereits im Dezember 2008 eröffnet.
>> mehr unter: AKTUELLES
Zertifikate führen zu massiven Verlusten in Anlegerdepots
Nicht nur Lehman-Zertifikate im Zwielicht
Das zentrale Risiko jeder Geldanlage, die Bonität des haftenden Unternehmens, wurde offensichtlich von den Anlageberatern der Banken im Falle der Vermittlung der immer beliebter werden Zertifikate komplett ausgeblendet: das sogenannte Emittentenriskio. Die Anlageberater haben vor lauter Eifer, die Vorzüge des Zertifikates richtig zu erklären (wenn sie es dann selbst verstanden haben), schlichtweg vergessen, dass Zertifikate rechtlich letztendlich nicht anders als Inhaberschuldverschreibungen zu behandeln sind. Anders als ein "normales" Sparguthaben unterliegen sie keiner Einlagensicherung. Ihnen wohnt das Risiko des Emittenten inne. Es wurde schlichtweg vergessen, dass das gesamte Geschäft steht und fällt mit der Bonität des Herausgebers des Zertifikates. Wenn der nicht mehr zahlungsfähig ist, hilft auch das raffinierteste Zertifikat nicht mehr. So können die Investoren in Zertifikate von Lehman Broth. Inc. allenfalls noch auf eine kleine Quote hoffen, die irgendwann einmal bei Lehman zur Verteilung kommen könnte.
Größere Durchschlagskraft können aber Schadensersatzansprüche gegen die vermittelnde Bank haben: Im Verhältnis zum Vermittler ist in diesen Fällen juristisch zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Risikohinweisen die Papiere verkauft wurden. Denn Schadensersatzansprüche gegen die Bank (gegen Abtretung der gegen Lehman bestehenden Restansprüche) kommen in Betracht.
Interessant ist hier der Zeitpunkt des Erwerbs oder eines weiteren Depotgesprächs im Verhältnis Bank-Kunde im Falle von Lehman besonders deshalb, weil die Hinweise auf Schwierigkeiten von Lehman schon seit geraumer Zeit der Presse zu entnehmen waren. Es ist ein klarer Beratungsfehler, einen Anleger nicht über diese Entwicklungen im Sinne eines Riskohinweises informiert zu haben.
Und zu den auf das jeweilige Investment bezogenen Riskohinweisen ist die Bank nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Anlageberatung immer verpflichtet: Nach ständiger Rechtsprechung muss sowohl bei der Vermittlung, als auch bei der Beratung ein zutreffendes Bild vermittelt werden und über Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Dies gilt insbesondere für die mit der Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken. Der Berater ist zu einer sachkundigen Beratung verpflichtet. Der Interessent muss über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
Die Spannweite der von Banken verkauften Zertifikate reicht im übrigen von simplen Instrumenten wie Indexzertifikaten bis zu Instrumenten, welche die Anlageberater selbst kaum verstanden, geschweige denn ihre Kunden. Dieses Verständnis aber mussten die Anlageberater sicherstellen, denn sie schuldeten eine angemessene Aufklärung über die Risiken. Dabei konnten die schriftlichen Erläuterungen des Zertifikates in vielen Fällen nur mit einer mathematischen Vorbildung erfasst werden, was eigentlich mit einem Anlageinstrument für das Privatkundengeschäft – und um ein solches handelt es sich in diesen Fällen - unvereinbar ist.
Weitere „Wetten“ – so muss man diese Zertifikate nennen – betrafen Kreditrisken u.a. mit dem Risiko Lehman Brothers, wobei im Fall der Colibri Anleihen der Commerzbank und der Cobold Anleihen der DZ Bank der Wertverfall derzeit für die Anleger dramatische Dimensionen annimmt und zu einer massiven Kapitalvernichtung führt. Wir sind jetzt schon gespannt, wie die Banken eine angemessene Risikoaufklärung in den uns über unsere Anleger bekannten Fällen begründen wollen.
Rechtsanwalt Hans G. Keitel wird seine Erfahrungen mit derivativen Finanzierungsinstrumenten als ehemaliger „Investmentbanker“ aus dem Bankenbereich zum Nutzen seiner Kunden in der anwaltlichen Beratung zu diesen Haftungsfällen zur Anwendung bringen.
Keitel & Keitel, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln, Telefon: 0221-430 88 30, E-Mail: info@keitel-anwaelte.de
Tarquinia-CRC
Nebulöses Umtauschangebot einer Schweizer Firma CRC Beteiligungen AG an Tarquinia-Aktionäre
Anleger, die wir gegenüber Tarquinia Beteiligungen AG und deren Aufsichtsrat Wolfgang D. Lechner anwaltlich vertreten, haben uns über eine Aktionärsmitteilung von Tarquinia AG vom 25.09.2008 informiert. Danach bietet eine Schweizer Firma CRC Beteiligungen AG den Umtausch von Tarquinia-Aktien in Aktien von CRC an.
>> mehr unter: AKTUELLES
Tarquinia Beteiligungen AG (Teil2)
Die Kanzlei KEITEL & KEITEL RECHTSANWÄLTE hat zwischenzeitlich eine Serie von Klagen gegen Tarquinia AG und den Tarquinia-Aufsichtsrat, Rechtsanwalt Wolfgang D. Lechner, eingereicht. Übereinstimmend haben mehrere Zeichner von „phantastischen Erzählungen“ bei den mit ihnen geführten Telefongesprächen berichtet. Immer wieder haben die Tarquinia-Telefonakquisiteure das durch die Investition von Anlegern in die ebenfalls von RA Lechner initiierte ISS AG gewonnene Vertrauen ausgenutzt und mit kaum fassbaren Aussagen für die Zeichnung von Tarquinia Aktien geworben.
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Tarquinia Beteiligungen AG
Zeichnung von Tarquinia Aktien formal angreifbar; Unklarheiten zum Investitionsportfolio lösen Befürchtungen bei Anlegern aus;
Anleger klagen auf Rückerstattung der Zeichnungsbeträge.
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Verbesserte Chancen für Anleger, Ihre Rechte bei den VIP Medienfonds durchzusetzen
Das Landgericht München hat am 13.11.2007 im VIP 3 Steuerstrafverfahren Urteile gesprochen. Der Fondsinitiator Andreas Schmid wurde wegen Steuerhinterziehung zu sechs Jahren Haft verurteilt. Der Angeklagte Andreas Grosch erhielt zwei Jahre auf Bewährung. Unsere Rechtsauffassung, dass das steuerliche Konzept, das den Anlegern bei der Anlage in den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 vorgelegt wurde , nicht zu den im Verkaufsprospekt versprochenen steuerlichen Vorteilen führen konnte, wird durch das Urteil bestätigt.
Es wird immer unwahrscheinlicher, dass – wie die Fondsverwaltung den Anlegern suggerieren möchte – noch Chancen auf eine Rettung der Steuervorteile der Anleger bestehen.
Anleger, die noch nicht tätig geworden sind, sollten Ihre Schadensersatzansprüche von einem einschlägig erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Gern informieren wir Sie persönlich. Rufen Sie an: 0221 430 88 30.
Keitel & Keitel Rechtsanwälte, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln,
Telefon: 0221 – 430 88 30
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Chance für GmbH-Geschäftsführer aufgrund 3-jähriger Verjährungsfrist bei Bürgschaften
Aufgrund des seit 01.01.2002 gültigen neuen Schuldrechts verjähren Bürgschaftsverpflichtungen nicht - wie nach altem Recht - in 30 Jahren sondern bereits nach 3 Jahren. Das gilt nach der Übergangsregelung auch für Bürgschaftsverpflichtungen, die vor dem 01.01.2002 fällig geworden sind. Dennoch gehen Banken z.B. gegen GmbH-Gesellschafter vielfach noch aus Bürgschaftsverpflichtungen vor, für die eigentlich die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.
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Hemmung der Verjährung
BGH – Urteil vom 26.10.2006 – VII ZR 194/05
Verhandeln: „jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt“ werde.
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GmbH-Geschäftsführer
"Eine faktische Geschäftsführung besteht nur, wenn der Handelnde auch mit Außenwirkung für eine GmbH aufgetreten ist. Der faktische Geschäftsführer haftet nach § 64 Abs. 2 GmbHG und auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB."
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GmbH-Geschäftsführer
"In der Krise ist der GmbH-Geschäftsführer nicht verpflichtet, vorrangig die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen."
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Informationen zum Bankrecht und Anlegerschutz:
Verjährung von Ansprüchen bei VIP Medienfonds 4
Große Teile der Anlegergelder aus den VIP Fonds 3 und 4 sind vermutlich nicht wie vorgesehen in die Produktion von Filmen investiert worden. Die Gelder sind vielmehr prospektwidrig zur Absicherung der Schuldübernahmen der Dresdner Bank und der HypoVereinsbank verwendet worden.
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Schrottimmobilien / Bausparkasse Badenia
Erstmals hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Bausparkasse Badenia eine Mitverantwortung für das betrügerische Geschäft mit Schrottimmobilien trägt. (BGH XI ZR 414/04)
>> mehr unter: ANLEGERSCHUTZ
EECH AG / Hamburger European Energy Consult Holding AG
Rückzahlung der Anleihen bei der Hamburger European Energy Consult Holding AG (EECH AG) ist in Frage gestellt.
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