Bankrecht / Anlegerschutz
Vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt
Beim Amtsgericht Mönchengladbach läuft ein vorläufiges Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 46 IN 49/08. Das Insolvenzverfahren wird möglicherweise bereits im Dezember 2008 eröffnet.
Anleger mit hohen Volumina von ISS-Schuldverschreibungen, welche über Rechtsanwalt Lechner oder seine Procurana Treuhand KG an einem Sicherheitenpool von Grundschulden am ISS-Immobilienvermögen partizipieren sollten, wollen nun Auskunft, ob und auf welchen ISS-Grundstücken Grundschulden für Sie eingetragen worden sind. Sodann ist sicherzustellen, dass die gesicherten Gläubiger, wenn die Sicherheiten für die Anleger bestellt worden sind, auch tatsächlich aus der Verwertung der Immobilien befriedigt werden.
Falls der Treuhänder sich nicht entsprechend dem Treuhandvertrag verhalten hat, stehen Schadensersatzansprüche gegen den Treuhänder im Raum. Rechtsanwalt Lechner ist Komplementär und damit persönlich haftender Gesellschafter der Treuhänderin Procurana Treuhand KG.
Mit der Insolvenz von ISS AG findet eine Gesellschaft des grauen Kapitalmarkts ihr Ende, die sich durch immer neu ausgegebene Schuldverschreibungen immer neues Kapital verschafft hat, bis am Ende doch die fehlende Seriosität der über Telefonaquisiteure veräußerten Kapitalanlage zu Tage trat.
Im Raum stehen nun Ansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat. Die Staatsanwaltschaft wird nun prüfen müssen, ob eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Vorstand und Aufsichtsrat in Betracht kommt. Dies könnte dann auch zur zivilrechtlichen Verantwortung dieser Herren führen.
Für eine anwaltliche Erstberatung hinsichtlich in Frage kommender Ansprüche stehen wir zur Verfügung.
Keitel & Keitel, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln, Telefon: 0221-430 88 30, E-Mail: info@keitel-anwaelte.de
Stand 17.11.2008
Nicht nur Lehman-Zertifikate im Zwielicht
Das zentrale Risiko jeder Geldanlage, die Bonität des haftenden Unternehmens, wurde offensichtlich von den Anlageberatern der Banken im Falle der Vermittlung der immer beliebter werden Zertifikate komplett ausgeblendet: das sogenannte Emittentenriskio. Die Anlageberater haben vor lauter Eifer, die Vorzüge des Zertifikates richtig zu erklären (wenn sie es dann selbst verstanden haben), schlichtweg vergessen, dass Zertifikate rechtlich letztendlich nicht anders als Inhaberschuldverschreibungen zu behandeln sind. Anders als ein "normales" Sparguthaben unterliegen sie keiner Einlagensicherung. Ihnen wohnt das Risiko des Emittenten inne. Es wurde schlichtweg vergessen, dass das gesamte Geschäft steht und fällt mit der Bonität des Herausgebers des Zertifikates. Wenn der nicht mehr zahlungsfähig ist, hilft auch das raffinierteste Zertifikat nicht mehr. So können die Investoren in Zertifikate von Lehman Broth. Inc. allenfalls noch auf eine kleine Quote hoffen, die irgendwann einmal bei Lehman zur Verteilung kommen könnte.
Größere Durchschlagskraft können aber Schadensersatzansprüche gegen die vermittelnde Bank haben: Im Verhältnis zum Vermittler ist in diesen Fällen juristisch zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Risikohinweisen die Papiere verkauft wurden. Denn Schadensersatzansprüche gegen die Bank (gegen Abtretung der gegen Lehman bestehenden Restansprüche) kommen in Betracht.
Interessant ist hier der Zeitpunkt des Erwerbs oder eines weiteren Depotgesprächs im Verhältnis Bank-Kunde im Falle von Lehman besonders deshalb, weil die Hinweise auf Schwierigkeiten von Lehman schon seit geraumer Zeit der Presse zu entnehmen waren. Es ist ein klarer Beratungsfehler, einen Anleger nicht über diese Entwicklungen im Sinne eines Riskohinweises informiert zu haben.
Und zu den auf das jeweilige Investment bezogenen Riskohinweisen ist die Bank nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Anlageberatung immer verpflichtet: Nach ständiger Rechtsprechung muss sowohl bei der Vermittlung, als auch bei der Beratung ein zutreffendes Bild vermittelt werden und über Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Dies gilt insbesondere für die mit der Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken. Der Berater ist zu einer sachkundigen Beratung verpflichtet. Der Interessent muss über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
Die Spannweite der von Banken verkauften Zertifikate reicht im übrigen von simplen Instrumenten wie Indexzertifikaten bis zu Instrumenten, welche die Anlageberater selbst kaum verstanden, geschweige denn ihre Kunden. Dieses Verständnis aber mussten die Anlageberater sicherstellen, denn sie schuldeten eine angemessene Aufklärung über die Risiken. Dabei konnten die schriftlichen Erläuterungen des Zertifikates in vielen Fällen nur mit einer mathematischen Vorbildung erfasst werden, was eigentlich mit einem Anlageinstrument für das Privatkundengeschäft – und um ein solches handelt es sich in diesen Fällen - unvereinbar ist.
Weitere „Wetten“ – so muss man diese Zertifikate nennen – betrafen Kreditrisken u.a. mit dem Risiko Lehman Brothers, wobei im Fall der Colibri Anleihen der Commerzbank und der Cobold Anleihen der DZ Bank der Wertverfall derzeit für die Anleger dramatische Dimensionen annimmt und zu einer massiven Kapitalvernichtung führt. Wir sind jetzt schon gespannt, wie die Banken eine angemessene Risikoaufklärung in den uns über unsere Anleger bekannten Fällen begründen wollen.
Rechtsanwalt Hans G. Keitel wird seine Erfahrungen mit derivativen Finanzierungsinstrumenten als ehemaliger „Investmentbanker“ aus dem Bankenbereich zum Nutzen seiner Kunden in der anwaltlichen Beratung zu diesen Haftungsfällen zur Anwendung bringen.
Keitel & Keitel, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln, Telefon: 0221-430 88 30, E-Mail: info@keitel-anwaelte.de
Stand 30.09.2008
Nebulöses Umtauschangebot einer Schweizer Firma CRC Beteiligungen AG an Tarquinia-Aktionäre
Anleger, die wir gegenüber Tarquinia Beteiligungen AG und deren Aufsichtsrat Wolfgang D. Lechner anwaltlich vertreten, haben uns über eine Aktionärsmitteilung von Tarquinia AG vom 25.09.2008 informiert. Danach bietet eine Schweizer Firma CRC Beteiligungen AG den Umtausch von Tarquinia-Aktien in Aktien von CRC an.
Informationen zu dem Angebot kann man lt. Aktionärsmitteilung unter einer Schweizer Telefonnummer in Erfahrung bringen. Wir haben uns diese Unterlagen beschafft. Es enthält so gut wie keine Informationen zu CRC, was für ein solches Tauschangebot mehr all ungewöhnlich ist. Der Anleger erfährt im Tauschangebot nichts über ein geplantes Investitionsvolumen, es wird für die Investitionen keine Vorschaurechnung, keine Renditeprognose, kein Zeitplan gezeigt; lediglich eine Rentabilitätsberechnung einer einzelnen Klärschlammanlage ist vorhanden. Diese sagt aber nichts aus über CRC Beteiligungen AG.
Die Internetseite von CRC Beteiligungen AG www.crc-ag.com enthält ebenfalls keine detaillierten Informationen. Es werden von dieser mit einem winzigen Eigenkapital von CHF 104.000 ausgestatteten Gesellschaft nur allgemeine Angaben gemacht. Auch hier wird zu dem Investitionsprogramm der angeblich beabsichtigten Verwertung von Klärschlamm nichts gesagt, insbesondere nicht, in welchen Stadium sich dieses Projekt überhaupt befindet, welche Gesellschaft hier überhaupt Projektträger für CRC ist.
Aktionäre, die das Angebot zum Umtausch von Tarquinia-Aktien in CRC-Aktien annehmen, verlieren zivilrechtlichen Ansprüche gegen Tarquinia AG und Rechtsanwalt Lechner. Eine fehlende Werthaltigkeit der CRC Aktien könnte man weder gegenüber Tarquinia noch gegenüber dem Tarquinia-Aufsichtsratsvorsitzenden Lechner geltend machen. Im Ergebnis entsteht bei uns der Eindruck, dass Tarquinia AG – sollten die enttäuschten Tarquinia-Anleger hier mitmachen – unter Vermeidung eines Insolvenzverfahrens auf Weise elegante Weise „beerdigt“ wird mit dem Ergebnis, dass die für Tarquinia Verantwortlichen „aus dem Schneider“ sind. Der angeblich vorgesehene Börsengang im November ist angesichts der aktuellen Börsensituation und der Informationslage nach Bekunden eines professionellen Vermögensverwalters, dem wir die Unterlagen vorgelegt haben, lachhaft.
Wir raten daher auf Grundlage der genannten Informationen, auf das nebulöse Angebot von CRC nicht einzugehen
Nachdem Anleger in Folge mit ihren meist über die gleichen Telefonaquisiteure angebotenen Investitionen in ISS AG, Tarquinia AG und Anubis AG schlechte Erfahrungen gemacht haben, sollten sie nun die nötige Vorsicht walten lassen.
Sprechen Sie uns bei Fragen einfach telefonisch an:
Rechtsanwalt Hans G. Keitel, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln, Telefon: 0221-430 88 30, E-Mail: info@keitel-anwaelte.de
Das Märchen vom russischen Großinvestor - oder: wie Tarquinia an das Geld der Anleger kam
Die Kanzlei KEITEL & KEITEL RECHTSANWÄLTE hat zwischenzeitlich eine Serie von Klagen gegen Tarquinia AG und den Tarquinia-Aufsichtsrat, Rechtsanwalt Wolfgang D. Lechner, eingereicht. Übereinstimmend haben mehrere Zeichner von „phantastischen Erzählungen“ bei den mit ihnen geführten Telefongesprächen berichtet. Immer wieder haben die Tarquinia-Telefonakquisiteure das durch die Investition von Anlegern in die ebenfalls von RA Lechner initiierte ISS AG gewonnene Vertrauen ausgenutzt und mit kaum fassbaren Aussagen für die Zeichnung von Tarquinia Aktien geworben. So wurde mehreren Anlegern unabhängig voneinander eine Sonderausschüttung in Höhe von € 6 pro gezeichneter Aktie im Jahr 2008 versprochen gestellt, da ein russischer Großinvestor € 40 Mio in Tarquinia werde bzw. in Lizenzen von Tarquinia investieren werde. Dies werde alles bei der Weltausstellung in Saragossa veröffentlicht, so die Telefondrücker. Es handele sich um ein besonderes Bonbon für treue Anleger der ISS AG bzw. die ersten Zeichner bei Tarquinia AG, die nun nochmals zeichnen sollten. Diese Märchen wurden von Ende 2007 bis in das Jahr 2008 hinein von verschiedenen Mitarbeitern der Tarquinia AG gegenüber von unserer Kanzlei vertretenen Anlegern verbreitet. Bei einem Stückpreis pro Aktie von € 3,60 fielen mehrere Anleger auf diese Angaben herein und investierten noch in 2008 zum Teil erhebliche Summen in Tarquinia AG.
Zu diesem Zeitpunkt muss den Verantwortlichen bekannt gewesen sein, dass die in den Tarquinia-Prospekten für das Jahr 2007 prognostizierten Ergebniszahlen, auf welche die Anleger vertrauten, nicht erreicht werden konnten. Zu diesem Zeitpunkt waren mehrere Projekte der Tarquinia AG bereits in Frage gestellt, wie sich dann durch die zwischenzeitlich bekannt gewordene Insolvenz der Schweizer Tarquinia-Beteiligung, Nonntech AG, und die von der VW-Tochter Wolfsburg AG vollzogene Trennung von der weiteren Tarquinia-Beteiligung Urbania zwischenzeitlich betätigt hat.
KEITEL & KEITEL RECHTSANWÄLTE liegt zwischenzeitlich ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vor, welches belegt, dass die Prognoserechnung von Tarquinia AG, welche im Wertpapierprospekt und in weiteren Verkaufsprospekten von Tarquinia AG verbreitet wurde, schwere Fehler enthält, so dass ein weiterer rechtlicher Ansatzpunkt für die Anleger besteht, die Rückerstattung der von ihnen eingezahlten Beträge zu verlangen. Die Fehler in der Prognoserechnung führen u.a. zu falschen Renditeprognosen und weiteren schweren Fehlern in den Prospekten von Tarquinia.
Hinzu kommt die bekanntlich per 31.01.2008 gescheiterte Kapitalerhöhung, da das Amtsgericht Düsseldorf deren Eintragung wegen formeller Fehler der Zeichnungsscheine abgelehnt hatte. Die handelnden Personen der Tarquinia AG sprechen nun von einem Neuanfang mit neuen Projekten und haben auf einer Hauptversammlung im Juni 2008 letztlich das Scheitern von initiierten Projekten zugegeben. Zahlen von Tarquinia AG betreffend das Jahr 2007 sind nicht bekannt und wurden den Anlegern auf der Hauptversammlung auch nicht verraten. Offensichtlich hält Tarquinia es nicht für ratsam, diese Zahlen den Anlegern mitzuteilen.
Nachdem die Anlegergelder zumeist von der Treuhandgesellschaft Procurana Treuhand KG, deren persönlich haftender Gesellschafter Herr Rechtsanwalt Lechner ist, vereinnahmt wurden, wurde Herr Lechner als zugleich Tarquinia-Aufsichtsrat in den von KEITEL & KEITEL RECHTSANWÄLTE eingereichten Klagen gleich mitverklagt.
Als Zeichner von Tarquinia-Aktien sollten Sie dringend den Rat eines mit der Tarquinia-Problematik vertrauten Rechtsanwalts einholen. Sprechen Sie uns bei Fragen einfach telefonisch an:
Rechtsanwalt Hans G. Keitel, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln, Telefon: 0221-430 88 30, E-Mail: info@keitel-anwaelte.de
Stand 04.09.2008
Zeichnung von Tarquinia Aktien formal angreifbar; Unklarheiten zum Investitionsportfolio lösen Befürchtungen bei Anlegern aus; Anleger klagen auf Rückerstattung der Zeichnungsbeträge.
Tarquinia AG hat Anlegern nicht börsennotierte Aktien zur Zeichnung angeboten. Tarquinia wirbt mit einem Geschäftsmodell, wonach die Gesellschaft in neu gegründete Unternehmen, welche in innovativen Geschäftsfeldern tätig sind, investiert bzw. an diese Darlehen vergibt. Das Investitionsportfolio von Tarquinia ist eher winzig. Es sollte laut Verkaufsprospekt lediglich in ca. 4 Projektgesellschaften investiert werden; zugleich wurde mit äußerst optimistischen Prognosen geworben, was Tarquinia zum Anlass genommen hat, sich die ausgegebenen Aktien zu einem Vielfachen des rechnerischen Nominalwertes bezahlen zu lassen. Die optimistischen Prognosen von Tarquinia stoßen in Verbindung mit dem Geschäftsmodell bei Finanzfachleuten auf Kopfschütteln.
Viele Anleger sind auch deshalb misstrauisch geworden und interessiert, ihre Investition in Tarquinia rückgängig zu machen, weil der Aufsichtsratsvorsitzende von Tarquinia AG, Wolfgang D. Lechner, zugleich Aufsichtsrat der in den letzten Monaten in die Schlagzeilen gekommenen ISS Immobilienschutz und Service AG war. ISS AG hat hochverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen an Privatanleger ausgegeben und kann an die Anleger die fälligen Zinsen seit mehreren Quartalen nicht mehr bezahlen.
Tarquinia wird von den Anlegern insbesondere vorgeworfen, dass die Gesellschaft in der Öffentlichkeit immer weiter mit einer angebliche Zusammenarbeit mit der VW-Tochter Wolfburg AG, einer VW Tochter, vollmundig geworben hat, während die Zusammenarbeit schon längst gescheitert war. Die Tarquinia-Tochter Urbania konnte noch nicht einmal mehr die Mieten für die angemietete Räumlichkeiten an Wolfsburg AG zahlen. das Mietverhältnis wurde beendet.
Immer mehr Anleger, die bisher von Tarquinia noch nicht einmal Akteinurkunden erhalten haben, wollen daher ihr Engagement in Tarquinia rückgängig machen.
Bedenken im Hinblick auf eine rechtswirksame Zeichnung ergeben sich bereits aus den von Tarquinia verwandten Zeichnungsscheinen, die nach Auffassung des beauftragten Notars nicht sämtliche nach dem Aktiengesetz vorgesehenen Bestandteile für eine wirksame Zeichnung enthielten. Dementsprechend ist auch die per Januar 2008 angekündigte Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister nicht gelungen, so dass auch formalrechtliche Ansatzpunkte für Anleger bestehen, die eingezahlten Beträge von Tarquinia zurückzuverlangen.
Wir haben bereits für Anleger gegenüber Tarquinia AG Klage eingereicht und empfehlen jedem betroffenen Anleger, sich umfassend juristisch beraten zu lassen.
Sprechen Sie den zuständigen Rechtsanwalt telefonisch an:
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Rechtsanwalt Hans G. Keitel, Decksteiner Straße 78,
50935 Köln,
Telefon: 0221-430 88 30,
E-Mail:info@keitel-anwaelte.de
Vor ISS AG – Immobilienschutz und Service AG wird schon seit längerer Zeit gewarnt. Die Gesellschaft hat meist über private Vermittler privaten Kapitalanlegern hochverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen angeboten und kann nun die fälligen Zinszahlungen aufgrund aktueller Liquiditätsschwierigkeiten nicht mehr leisten. Die Anleger warten nun seit dem 3. Quartal 2007 auf die jeweils zum Quartalsende fälligen Zinsen. ISS AG versucht zu vertrösten und weist auf lediglich vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten hin. Die Anleger bangen nun zu Recht um ihr Geld.
Bei genauerem Hinsehen ist festzustellen, dass die bei ISS AG handelnden Personen nicht unbedingt auf eine persönliche Erfolgsstory bei ihren Aktivitäten am Markt für Kapitalanleger verweisen können. Der Aufsichtsrat Wolfgang D. Lechner war auch Aufsichtsrat der Medizin und Medien AG, über deren Vermögen beim Amtsgericht Düsseldorf bereits am 16.01.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Vorstand war damals Elmar Kühnen, der nun auch Vorstand von ISS AG ist.
Herr Wolfgang D. Lechner war zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrates von Tarquinia Beteiligungen AG, ebenfalls eine äußerst umstrittene Beteiligungsgesellschaft, welche hohe, kaum zu erfüllende Renditeversprechungen macht, der es aber noch nicht einmal gelungen ist, die vorgenommene Kapitalerhöhung nach Einsammlung privater Anlagegelder fristgerecht in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Häufig wurden Anlegern aus gemeinschaftlichem Vertrieb Investitionen sowohl in ISS AG, als auch in Tarquinia AG verkauft.
Nachdem ISS AG die Zinszahlungen eingestellt hat, sollten die Anleger nicht mehr tatenlos zusehen und sich gegenüber der Gesellschaft anwaltlich vertreten lassen.
Rufen Sie einfach den in unserer Kanzlei zuständigen Rechtsanwalt an:
Rechtsanwalt Hans G. Keitel, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln,
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Wie mehrere andere Dreiländerfonds hat auch DLF 92/12 die Erwartungen nicht erfüllt.
Zum 31.12.2007 ergab sich für die Anleger aufgrund der Satzung die Möglichkeit zum Ausstieg. Gemäß § 19 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages konnten die Gesellschafter mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12.2007 das Gesellschaftsverhältnis kündigen.
Von dieser Kündigung haben viele Gesellschafter Gebrauch gemacht. Die Enttäuschung war aber groß, als dann noch im Jahr 2007 ein recht unbefriedigendes Abfindungsangebot von der Fondsgesellschaft kam. Das Angebot belief sich nur etwa auf 60% des Nominalwertes. Soweit dieses Angebot nicht akzeptiert wurde, wies die Fondsgesellschaft darauf hin, dass das Ausschüttungsrecht der bestehenden Gesellschafter dem Abfindungsanspruch aufgrund der Satzung von DLF 92/12 vorgehe und deshalb mit einem Auszahlungszeitraum auf die Abfindungsansprüche von mehreren Jahren zu rechnen sei.
Im Rahmen eines gegen DLF 92/12 beim LG München von der Kanzlei Keitel & Keitel Rechtsanwälte angestrengten Prozesses wurde ohne größere Diskussion von der Fondsgesellschaft akzeptiert, dass die Abfindung nicht erst nach mehreren Jahren, sondern unmittelbar nach Feststellung der Abfindungsbilanz auszuzahlen sei. Denn selbstverständlich können die Ausschüttungsansprüche bestehender Gesellschafter nicht den Abfindungsansprüchen der ausgeschiedenen Gesellschafter vorgehen. Anleger haben also gute Chancen, sich gegen die von DLF 92/12 offensichtlich angewandte Praxis betreffend die Abfindungsansprüche der ausgeschiedenen Gesellschafter zu wehren.
Fragen hierzu beantwortet Ihnen:
Rechtsanwalt Hans G. Keitel, Telefon: 0221-430 88 30,
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Große Teile der Anlegergelder aus den VIP Fonds 3 und 4 sind vermutlich nicht wie vorgesehen in die Produktion von Filmen investiert worden. Die Gelder sind vielmehr prospektwidrig zur Absicherung der Schuldübernahmen der Dresdner Bank und der HypoVereinsbank verwendet worden. Dadurch würde es sich bei diesen Zahlungen steuerlich nicht um abzugsfähige Produktionskosten handeln, sondern es stünden diesen Zahlungen aktivierungspflichtige Forderungen der Fonds gegen die jeweilige Bank gegenüber. Die Befürchtung, dass aufgrund dessen den Anlegern eine drastische Reduzierung der prognostizierten Steuervorteile droht, ist nun zu einem realistischen Szenario geworden:
Nachdem das Finanzamt München den Grundlagenbescheid für die Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG und für die Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG mit Datum vom 12.01.2007 geändert hat, müssen die Anleger in naher Zukunft damit rechnen, dass die Grundlagenbescheide innerhalb der nächsten zwei Wochen an die Wohnsitzfinanzämter verschickt werden. Damit drohen den betroffenen Anlegern nun unmittelbar erhebliche Steuernachzahlungen und gemäß § 233a AO zusätzlich die Zahlung von Zinsen auf die Steuernachforderungen in Höhe von 6 % p.a.
Durch die geänderten Grundlagenbescheide werden vom Finanzamt die von den beiden Fondsgesellschaften geltend gemachten Verluste größtenteils aberkannt. Dementsprechend werden von den Wohnsitzfinanzämtern nunmehr geänderte Folgebescheide (=Einkommensteuerbescheide) erlassen. Die betroffenen Anlegern erhalten daher wohl in Kürze von ihrem Finanzamt einen geänderten Einkommensteuerbescheid zugestellt, in dem zu entsprechender Steuernachzahlung aufgefordert wird.
Verjährungsproblematik:
Zu unterscheiden ist die Verjährung betreffend die Ansprüche aus Prospekthaftung gegen die Fondsinitiatoren und weitere Beteiligte von der Verjährung der Ansprüche gegen die Vermittler der Fonds (insbesondere Banken).
Ansprüche aus Prospekthaftung:
Ansprüche bei den VIP Medienfonds verjähren ein halbes Jahr (VIP 3) bzw. ein Jahr (VIP 4) nach Kenntnis des Prospektmangels bzw. 3 Jahre (VIP 3 und VIP4) nach Erwerb. Daneben kommen Schadenersatzansprüche wegen deliktischer Haftung in Betracht, für die andere Verjährungsfristen gelten.
Spätestens hat die Kenntnis von der Änderung der Grundlagenbescheide durch das Finanzamt München in dieser komplexen steuerlichen Frage die Verjährungsfrist ausgelöst. Daher besteht nun Handlungsbedarf, durch entsprechende Maßnahmen die Verjährung zu unterbrechen.
Ansprüche gegen Vermittler(insbesondere Banken):
Durch die plakative Bezeichnung als „Garantiefonds“ wurde eine falsche Vorstellung über tatsächlich nicht vorhandene Sicherungsmechanismen geweckt.
Auch die angeblichen steuerlichen Vorteile waren wesentliches Verkaufsargument der Banken.
Diese unter Umständen für den Anleger wirtschaftlich sehr viel interessanteren Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung sind in jedem Einzelfall im Hinblick auf deren Begründetheit sorgfältig zu prüfen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Vermittlung.
Wir stehen zu einer ersten Kontaktaufnahme zur Verfügung:
Rechtsanwalt Hans G. Keitel
Erstmals hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Bausparkasse Badenia eine Mitverantwortung für das betrügerische Geschäft mit Schrottimmobilien trägt. (BGH XI ZR 414/04).
Presseerklärung des BGH zum Thema Schrottimmobilien:
Der XI. Zivilsenat hat aber im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine Rechtsprechung zum Bestehen von eigenen Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen ergänzt. Danach können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
Die Beweisproblem für Anleger im Hinblick auf ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Bank und Vertreiber liegen auf der Hand. Unter welchen Voraussetzungen es gelingen kann, sich von der Darlehsnverpflichtung aus dem erwerb einer Schrottimmobilie zu befreien, wird nach dem Urteil des BGH zu Badenia nun etwas klarer. In jedem Fall bedarf es umfangreicher Recherchearbeit und u.U. geschickten Verhandelns, um hier erfolgreich für die Geschädigten tätig werden zu können.
Wir stehen zu einer ersten Kontaktaufnahme zur Verfügung:
Rechtsanwalt Hans G. Keitel
Rückzahlung der Anleihen bei der Hamburger European Energy Consult Holding AG (EECH AG) ist in Frage gestellt.
Die Münchner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sieht die Rück- und Zinszahlungen für die Anleihen gefährdet. Das folge sich aus dem Jahresabschluss 2005.
Noch im letzten Lagebericht führte die European Energy Consult Holding aus, dass sie bis zum Jahresende 2006 jederzeit zahlungsfähig war. Doch laut einem Gutachten ist die Gesellschaft bereits überschuldet.
Die Gesellschaft machte im Jahr 2005 seltsamerweise im Kunsthandel Umsätze mit exorbitanten Gewinnen, die durch Weiterveräußerungen erzielt wurden. Diese Gewinne wurden aber nicht realisiert sondern es bestanden lediglich offenen Forderungen in erheblicher Höhe.
Werden diese offenen Forderungen nicht realisiert, ist die Unternehmensfortführung gefährdet.
ECH AG macht Anlegern, die ihre Inhaberschuldverschreibungen wegen Berichten über die problematische wirtschaftliche Lage des Unternehmens gekündigt haben, jetzt Vergleichsangebote. Sie bietet Anlegern an, ihnen beim Verkauf ihrer Anleihen auf dem Zweitmarkt behilflich zu sein. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, will sie die Anleihe sogar kulanterweise kostenfrei rückabwickeln.
Hier könnte sich ein Zeitfenster ergeben, durch Verhandlungen die einen Teil des investierten Vermögens zu retten. Im Übrigen könnte sich für Anleger ein Kündigungsgrund für die Anleihen ergeben, wenn nachweislich nicht entsprechend dem Anleihenprospekt Investitionen vorgenommen wurden.
Wir stehen zu einer ersten Kontaktaufnahme zur Verfügung:
Rechtsanwalt Hans G. Keitel
Bank- und Kapitalmarktrecht
Kreditsicherungsrecht
Die Rechtsprechung zum Bankrecht ist bedingt auch durch technische Neuerungen (online banking etc.) ständig im Fluß. Die internationale Verflechtung macht zudem auch die Beachtung ausländischer Rechtsordnungen unerlässlich.
Als Beispiel für eine bedeutende Fortentwicklung der Rechtsprechung ist die BGH-Rechtsprechung über die Mithaft von Ehefrauen bei gemeinsam mit dem Ehemann aufgenommene Kreditverbindlichkeiten ohne eigenes wirtschaftliches Interesse zu nennen. Trotz Mitunterzeichnung des Kreditvertrages verneint der BGH unter bestimmten Voraussetzungen eine Mithaft der Ehefrau, da die Kreditgewährung ausschliesslich im Interesse des Ehemannes erfolgt ist.
Vorsicht bei Eröffnung von Bankkonten im Ausland. Die in Deutschland vielfach anzutreffenden Bankvollmachten über den Tod hinaus sind beispielsweise in Luxemburg unwirksam. Dort kann nur durch ein Gemeinschaftskonto sicher gestellt werden, dass ein Dritter über den Tod hinaus an dem Bankguthaben partizipiert, wenn der komplizierte Weg des Erbnachweises mittels Erbscheins vermieden werden soll.
Anlegerschutzrecht
Vermögensverwalter, Kapitalanlagenvermittler, Banken und Steuerberater sind bei Anlageentscheidungen involviert und mögliche Anspruchsgegner bei Pflichtverletzungen. Die Rechtsprechung hat hierzu unterschiedliche Haftungsmaßstäbe entwickelt.
Oftmals führt auch ein eigennütziges Zusammenwirken mehrerer Beteiligter kick backs) zu einer Fehlentscheidung des Anlegers.
Selbst wenn ein Anlageberater ein grobes Anlegerprofil erstellt hat, das auch höhere Risiken bei den Anlagen gestattet, darf ein Vermögensverwalter gleichwohl nicht junge Aktienfonds ohne „Historie“ empfehlen. Auch ist der Anleger aufzuklären, wenn die Aktienfonds bereits eine überdurchschnittliche Performance bei Ankauf verzeichnet haben, denn dann besteht die Gefahr des Rückschlags. Der Kunde ist nicht verpflichtet, Abrechnungen der Depotbank zeitnah zu kontrollieren. In diesem Fall hat sich schon vor Abschluss der ersten Instanz der Vermögensschadenhaftpflichtversicherer des Beraters zu einer Schadensersatzzahlung verpflichtet.
Vermögensverwalter müssen den Auftraggeber vorab über die Chancen und Risiken aus den vorgesehenen Anlagen informieren.
Besonders häufig sind Fälle, im denen die Bank zwar ein Anlegerprofil über die von dem Anleger verfolgten Ziele und dessen Risikoneigung erstellt hat, dann aber bei provisionsträchtigen Einzelinvestitionen von diesem Profil abweicht oder den Kunden über die Risiken der Investitionen (auch das Risiko mangelnder Fungibilität) im Unklaren lässt.
