KEITEL & KEITEL
RECHTSANWÄLTE

Aktuelles

ISS AG

Vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt


Beim Amtsgericht Mönchengladbach läuft ein vorläufiges Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 46 IN 49/08. Das Insolvenzverfahren wird möglicherweise bereits im Dezember 2008 eröffnet.

Anleger mit hohen Volumina von ISS-Schuldverschreibungen, welche über Rechtsanwalt Lechner oder seine Procurana Treuhand KG an einem Sicherheitenpool von Grundschulden am ISS-Immobilienvermögen partizipieren sollten, wollen nun Auskunft, ob und auf welchen ISS-Grundstücken Grundschulden für Sie eingetragen worden sind. Sodann ist sicherzustellen, dass die gesicherten Gläubiger, wenn die Sicherheiten für die Anleger bestellt worden sind, auch tatsächlich aus der Verwertung der Immobilien befriedigt werden.


Falls der Treuhänder sich nicht entsprechend dem Treuhandvertrag verhalten hat, stehen Schadensersatzansprüche gegen den Treuhänder im Raum. Rechtsanwalt Lechner ist Komplementär und damit persönlich haftender Gesellschafter der Treuhänderin Procurana Treuhand KG.


Mit der Insolvenz von ISS AG findet eine Gesellschaft des grauen Kapitalmarkts ihr Ende, die sich durch immer neu ausgegebene Schuldverschreibungen immer neues Kapital verschafft hat, bis am Ende doch die fehlende Seriosität der über Telefonaquisiteure veräußerten Kapitalanlage zu Tage trat.


Im Raum stehen nun Ansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat. Die Staatsanwaltschaft wird nun prüfen müssen, ob eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Vorstand und Aufsichtsrat in Betracht kommt. Dies könnte dann auch zur zivilrechtlichen Verantwortung dieser Herren führen.


Für eine anwaltliche Erstberatung hinsichtlich in Frage kommender Ansprüche stehen wir zur Verfügung.


Keitel & Keitel, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln, Telefon: 0221-430 88 30, E-Mail: info@keitel-anwaelte.de


Stand 17.11.2008

Zertifikate führen zu massiven Verlusten in Anlegerdepots

Nicht nur Lehman-Zertifikate im Zwielicht


Das zentrale Risiko jeder Geldanlage, die Bonität des haftenden Unternehmens, wurde offensichtlich von den Anlageberatern der Banken im Falle der Vermittlung der immer beliebter werden Zertifikate komplett ausgeblendet: das sogenannte Emittentenriskio. Die Anlageberater haben vor lauter Eifer, die Vorzüge des Zertifikates richtig zu erklären (wenn sie es dann selbst verstanden haben), schlichtweg vergessen, dass Zertifikate rechtlich letztendlich nicht anders als Inhaberschuldverschreibungen zu behandeln sind. Anders als ein "normales" Sparguthaben unterliegen sie keiner Einlagensicherung. Ihnen wohnt das Risiko des Emittenten inne. Es wurde schlichtweg vergessen, dass das gesamte Geschäft steht und fällt mit der Bonität des Herausgebers des Zertifikates. Wenn der nicht mehr zahlungsfähig ist, hilft auch das raffinierteste Zertifikat nicht mehr. So können die Investoren in Zertifikate von Lehman Broth. Inc. allenfalls noch auf eine kleine Quote hoffen, die irgendwann einmal bei Lehman zur Verteilung kommen könnte.

Größere Durchschlagskraft können aber Schadensersatzansprüche gegen die vermittelnde Bank haben: Im Verhältnis zum Vermittler ist in diesen Fällen juristisch zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Risikohinweisen die Papiere verkauft wurden. Denn Schadensersatzansprüche gegen die Bank (gegen Abtretung der gegen Lehman bestehenden Restansprüche) kommen in Betracht.

Interessant ist hier der Zeitpunkt des Erwerbs oder eines weiteren Depotgesprächs im Verhältnis Bank-Kunde im Falle von Lehman besonders deshalb, weil die Hinweise auf Schwierigkeiten von Lehman schon seit geraumer Zeit der Presse zu entnehmen waren. Es ist ein klarer Beratungsfehler, einen Anleger nicht über diese Entwicklungen im Sinne eines Riskohinweises informiert zu haben.

Und zu den auf das jeweilige Investment bezogenen Riskohinweisen ist die Bank nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Anlageberatung immer verpflichtet: Nach ständiger Rechtsprechung muss sowohl bei der Vermittlung, als auch bei der Beratung ein zutreffendes Bild vermittelt werden und über Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Dies gilt insbesondere für die mit der Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken. Der Berater ist zu einer sachkundigen Beratung verpflichtet. Der Interessent muss über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.

Die Spannweite der von Banken verkauften Zertifikate reicht im übrigen von simplen Instrumenten wie Indexzertifikaten bis zu Instrumenten, welche die Anlageberater selbst kaum verstanden, geschweige denn ihre Kunden. Dieses Verständnis aber mussten die Anlageberater sicherstellen, denn sie schuldeten eine angemessene Aufklärung über die Risiken. Dabei konnten die schriftlichen Erläuterungen des Zertifikates in vielen Fällen nur mit einer mathematischen Vorbildung erfasst werden, was eigentlich mit einem Anlageinstrument für das Privatkundengeschäft – und um ein solches handelt es sich in diesen Fällen - unvereinbar ist.

Weitere „Wetten“ – so muss man diese Zertifikate nennen – betrafen Kreditrisken u.a. mit dem Risiko Lehman Brothers, wobei im Fall der Colibri Anleihen der Commerzbank und der Cobold Anleihen der DZ Bank der Wertverfall derzeit für die Anleger dramatische Dimensionen annimmt und zu einer massiven Kapitalvernichtung führt. Wir sind jetzt schon gespannt, wie die Banken eine angemessene Risikoaufklärung in den uns über unsere Anleger bekannten Fällen begründen wollen.

Rechtsanwalt Hans G. Keitel wird seine Erfahrungen mit derivativen Finanzierungsinstrumenten als ehemaliger „Investmentbanker“ aus dem Bankenbereich zum Nutzen seiner Kunden in der anwaltlichen Beratung zu diesen Haftungsfällen zur Anwendung bringen.

Keitel & Keitel, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln, Telefon: 0221-430 88 30, E-Mail: info@keitel-anwaelte.de



Stand 30.09.2008

Tarquinia-CRC

Nebulöses Umtauschangebot einer Schweizer Firma CRC Beteiligungen AG an Tarquinia-Aktionäre


Anleger, die wir gegenüber Tarquinia Beteiligungen AG und deren Aufsichtsrat Wolfgang D. Lechner anwaltlich vertreten, haben uns über eine Aktionärsmitteilung von Tarquinia AG vom 25.09.2008 informiert. Danach bietet eine Schweizer Firma CRC Beteiligungen AG den Umtausch von Tarquinia-Aktien in Aktien von CRC an.

Informationen zu dem Angebot kann man lt. Aktionärsmitteilung unter einer Schweizer Telefonnummer in Erfahrung bringen. Wir haben uns diese Unterlagen beschafft. Es enthält so gut wie keine Informationen zu CRC, was für ein solches Tauschangebot mehr all ungewöhnlich ist. Der Anleger erfährt im Tauschangebot nichts über ein geplantes Investitionsvolumen, es wird für die Investitionen keine Vorschaurechnung, keine Renditeprognose, kein Zeitplan gezeigt; lediglich eine Rentabilitätsberechnung einer einzelnen Klärschlammanlage ist vorhanden. Diese sagt aber nichts aus über CRC Beteiligungen AG.

Die Internetseite von CRC Beteiligungen AG (www.crc-ag.com) enthält ebenfalls keine detaillierten Informationen. Es werden von dieser mit einem winzigen Eigenkapital von CHF 104.000 ausgestatteten Gesellschaft nur allgemeine Angaben gemacht. Auch hier wird zu dem Investitionsprogramm der angeblich beabsichtigten Verwertung von Klärschlamm nichts gesagt, insbesondere nicht, in welchen Stadium sich dieses Projekt überhaupt befindet, welche Gesellschaft hier überhaupt Projektträger für CRC ist.

Aktionäre, die das Angebot zum Umtausch von Tarquinia-Aktien in CRC-Aktien annehmen, verlieren zivilrechtlichen Ansprüche gegen Tarquinia AG und Rechtsanwalt Lechner. Eine fehlende Werthaltigkeit der CRC Aktien könnte man weder gegenüber Tarquinia noch gegenüber dem Tarquinia-Aufsichtsratsvorsitzenden Lechner geltend machen. Im Ergebnis entsteht bei uns der Eindruck, dass Tarquinia AG – sollten die enttäuschten Tarquinia-Anleger hier mitmachen – unter Vermeidung eines Insolvenzverfahrens auf Weise elegante Weise „beerdigt“ wird mit dem Ergebnis, dass die für Tarquinia Verantwortlichen „aus dem Schneider“ sind. Der angeblich vorgesehene Börsengang im November ist angesichts der aktuellen Börsensituation und der Informationslage nach Bekunden eines professionellen Vermögensverwalters, dem wir die Unterlagen vorgelegt haben, lachhaft.

Wir raten daher auf Grundlage der genannten Informationen, auf das nebulöse Angebot von CRC nicht einzugehen

Nachdem Anleger in Folge mit ihren meist über die gleichen Telefonaquisiteure angebotenen Investitionen in ISS AG, Tarquinia AG und Anubis AG schlechte Erfahrungen gemacht haben, sollten sie nun die nötige Vorsicht walten lassen.

Sprechen Sie uns bei Fragen einfach telefonisch an:

Rechtsanwalt Hans G. Keitel, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln, Telefon: 0221-430 88 30, E-Mail: info@keitel-anwaelte.de

Tarquinia Beteiligungen AG (Teil2)

Das Märchen vom russischen Großinvestor - oder: wie Tarquinia an das Geld der Anleger kam


Die Kanzlei KEITEL & KEITEL RECHTSANWÄLTE hat zwischenzeitlich eine Serie von Klagen gegen Tarquinia AG und den Tarquinia-Aufsichtsrat, Rechtsanwalt Wolfgang D. Lechner, eingereicht. Übereinstimmend haben mehrere Zeichner von „phantastischen Erzählungen“ bei den mit ihnen geführten Telefongesprächen berichtet. Immer wieder haben die Tarquinia-Telefonakquisiteure das durch die Investition von Anlegern in die ebenfalls von RA Lechner initiierte ISS AG gewonnene Vertrauen ausgenutzt und mit kaum fassbaren Aussagen für die Zeichnung von Tarquinia Aktien geworben. So wurde mehreren Anlegern unabhängig voneinander eine Sonderausschüttung in Höhe von € 6 pro gezeichneter Aktie im Jahr 2008 versprochen gestellt, da ein russischer Großinvestor € 40 Mio in Tarquinia werde bzw. in Lizenzen von Tarquinia investieren werde. Dies werde alles bei der Weltausstellung in Saragossa veröffentlicht, so die Telefondrücker. Es handele sich um ein besonderes Bonbon für treue Anleger der ISS AG bzw. die ersten Zeichner bei Tarquinia AG, die nun nochmals zeichnen sollten. Diese Märchen wurden von Ende 2007 bis in das Jahr 2008 hinein von verschiedenen Mitarbeitern der Tarquinia AG gegenüber von unserer Kanzlei vertretenen Anlegern verbreitet. Bei einem Stückpreis pro Aktie von € 3,60 fielen mehrere Anleger auf diese Angaben herein und investierten noch in 2008 zum Teil erhebliche Summen in Tarquinia AG.

Zu diesem Zeitpunkt muss den Verantwortlichen bekannt gewesen sein, dass die in den Tarquinia-Prospekten für das Jahr 2007 prognostizierten Ergebniszahlen, auf welche die Anleger vertrauten, nicht erreicht werden konnten. Zu diesem Zeitpunkt waren mehrere Projekte der Tarquinia AG bereits in Frage gestellt, wie sich dann durch die zwischenzeitlich bekannt gewordene Insolvenz der Schweizer Tarquinia-Beteiligung, Nonntech AG, und die von der VW-Tochter Wolfsburg AG vollzogene Trennung von der weiteren Tarquinia-Beteiligung Urbania zwischenzeitlich betätigt hat.

KEITEL & KEITEL RECHTSANWÄLTE liegt zwischenzeitlich ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vor, welches belegt, dass die Prognoserechnung von Tarquinia AG, welche im Wertpapierprospekt und in weiteren Verkaufsprospekten von Tarquinia AG verbreitet wurde, schwere Fehler enthält, so dass ein weiterer rechtlicher Ansatzpunkt für die Anleger besteht, die Rückerstattung der von ihnen eingezahlten Beträge zu verlangen. Die Fehler in der Prognoserechnung führen u.a. zu falschen Renditeprognosen und weiteren schweren Fehlern in den Prospekten von Tarquinia.

Hinzu kommt die bekanntlich per 31.01.2008 gescheiterte Kapitalerhöhung, da das Amtsgericht Düsseldorf deren Eintragung wegen formeller Fehler der Zeichnungsscheine abgelehnt hatte. Die handelnden Personen der Tarquinia AG sprechen nun von einem Neuanfang mit neuen Projekten und haben auf einer Hauptversammlung im Juni 2008 letztlich das Scheitern von initiierten Projekten zugegeben. Zahlen von Tarquinia AG betreffend das Jahr 2007 sind nicht bekannt und wurden den Anlegern auf der Hauptversammlung auch nicht verraten. Offensichtlich hält Tarquinia es nicht für ratsam, diese Zahlen den Anlegern mitzuteilen.

Nachdem die Anlegergelder zumeist von der Treuhandgesellschaft Procurana Treuhand KG, deren persönlich haftender Gesellschafter Herr Rechtsanwalt Lechner ist, vereinnahmt wurden, wurde Herr Lechner als zugleich Tarquinia-Aufsichtsrat in den von KEITEL & KEITEL RECHTSANWÄLTE eingereichten Klagen gleich mitverklagt.

Als Zeichner von Tarquinia-Aktien sollten Sie dringend den Rat eines mit der Tarquinia-Problematik vertrauten Rechtsanwalts einholen. Sprechen Sie uns bei Fragen einfach telefonisch an:

Rechtsanwalt Hans G. Keitel, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln, Telefon: 0221-430 88 30, E-Mail: info@keitel-anwaelte.de


Stand 04.09.2008

Tarquinia Beteiligungen AG

Zeichnung von Tarquinia Aktien formal angreifbar; Unklarheiten zum Investitionsportfolio lösen Befürchtungen bei Anlegern aus; Anleger klagen auf Rückerstattung der Zeichnungsbeträge.


Tarquinia AG hat Anlegern nicht börsennotierte Aktien zur Zeichnung angeboten. Tarquinia wirbt mit einem Geschäftsmodell, wonach die Gesellschaft in neu gegründete Unternehmen, welche in innovativen Geschäftsfeldern tätig sind, investiert bzw. an diese Darlehen vergibt. Das Investitionsportfolio von Tarquinia ist eher winzig. Es sollte laut Verkaufsprospekt lediglich in ca. 4 Projektgesellschaften investiert werden; zugleich wurde mit äußerst optimistischen Prognosen geworben, was Tarquinia zum Anlass genommen hat, sich die ausgegebenen Aktien zu einem Vielfachen des rechnerischen Nominalwertes bezahlen zu lassen. Die optimistischen Prognosen von Tarquinia stoßen in Verbindung mit dem Geschäftsmodell bei Finanzfachleuten auf Kopfschütteln. Viele Anleger sind auch deshalb misstrauisch geworden und interessiert, ihre Investition in Tarquinia rückgängig zu machen, weil der Aufsichtsratsvorsitzende von Tarquinia AG, Wolfgang D. Lechner, zugleich Aufsichtsrat der in den letzten Monaten in die Schlagzeilen gekommenen ISS Immobilienschutz und Service AG war. ISS AG hat hochverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen an Privatanleger ausgegeben und kann an die Anleger die fälligen Zinsen seit mehreren Quartalen nicht mehr bezahlen. Tarquinia wird von den Anlegern insbesondere vorgeworfen, dass die Gesellschaft in der Öffentlichkeit immer weiter mit einer angebliche Zusammenarbeit mit der VW-Tochter Wolfburg AG, einer VW Tochter, vollmundig geworben hat, während die Zusammenarbeit schon längst gescheitert war. Die Tarquinia-Tochter Urbania konnte noch nicht einmal mehr die Mieten für die angemietete Räumlichkeiten an Wolfsburg AG zahlen. das Mietverhältnis wurde beendet.

Immer mehr Anleger, die bisher von Tarquinia noch nicht einmal Akteinurkunden erhalten haben, wollen daher ihr Engagement in Tarquinia rückgängig machen. Bedenken im Hinblick auf eine rechtswirksame Zeichnung ergeben sich bereits aus den von Tarquinia verwandten Zeichnungsscheinen, die nach Auffassung des beauftragten Notars nicht sämtliche nach dem Aktiengesetz vorgesehenen Bestandteile für eine wirksame Zeichnung enthielten. Dementsprechend ist auch die per Januar 2008 angekündigte Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister nicht gelungen, so dass auch formalrechtliche Ansatzpunkte für Anleger bestehen, die eingezahlten Beträge von Tarquinia zurückzuverlangen. Wir haben bereits für Anleger gegenüber Tarquinia AG Klage eingereicht und empfehlen jedem betroffenen Anleger, sich umfassend juristisch beraten zu lassen. Sprechen Sie den zuständigen Rechtsanwalt telefonisch an:

Sprechen Sie den zuständigen Rechtsanwalt telefonisch an:

Rechtsanwalt Hans G. Keitel, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln,
Telefon: 0221-430 88 30, E-Mail:info@keitel-anwaelte.de

Chance für GmbH-Geschäftsführer aufgrund 3-jähriger Verjährungsfrist bei Bürgschaften

Aufgrund des seit 01.01.2002 gültigen neuen Schuldrechts verjähren Bürgschaftsverpflichtungen nicht - wie nach altem Recht - in 30 Jahren sondern bereits nach 3 Jahren. Das gilt nach der Übergangsregelung auch für Bürgschaftsverpflichtungen, die vor dem 01.01.2002 fällig geworden sind. Dennoch gehen Banken z.B. gegen GmbH-Gesellschafter vielfach noch aus Bürgschaftsverpflichtungen vor, für die eigentlich die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Ob zu Recht oder zu Unrecht hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Die Frage, ob Verjährung eingetreten ist, hängt in diesen Fällen dann davon ab, ob und wie lange die Verjährung entsprechend § 203 BGB durch laufende Verhandlungen zwischen Bürge und Bank gehemmt war. Dies ist in jedem Einzelfall sehr genau auf Grundlage des genauen Verlaufs der Kommunikation zu prüfen. In Zweifelsfällen kann u.U. eine entsprechende Verhandlungsposition aufgebaut werden, die zu einer Reduzierung oder gar zu einem vollkommenen Verzicht auf die Bürgschaftsforderung führt.

Die Verjährungsfrist der Bürgschaftsverpflichtung beginnt regelmäßig mit der Fälligkeit der Hauptforderung; diese tritt in der Fallkonstellation der Bürgschaft eines Geschäftsführers einer GmbH regelmäßig ein mit der (rechtswirksamen) Kündigung der Kreditverträge, die regelmäßig im Falle der Insolvenz der Gesellschaft bzw. bei deren Beantragung erfolgt. Da die Realisierung der Bürgschaftsverpflichtung bei der von Banken durchgeführten Sicherheitenverwertung häufig erst am Ende erfolgt, ist die dargestellte Konstellation durchaus häufig anzutreffen.

Eine Chance für die Betroffenen. Über die Erfolgsaussichten in ihrem Fall sollten wir sprechen.

Wir stehen zu einer ersten Kontaktaufnahme zur Verfügung:

Rechtsanwalt Hans G. Keitel

Verhandeln „jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt“ werde.

Der BGH konkretisiert in dieser Entscheidung den Begriff der schwebenden Verhandlung aus § 203 BGB. Danach genügt für ein Verhandlungen schweben nach den weiteren Ausführungen des BGH „schon dann, wenn der in Anspruch genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird.“

Aus Sicht des in Anspruch genommenen sollte deshalb sorgfältig bedacht werden, ob und in welcher Form auf Mängelanzeigen überhaupt reagiert werden sollte.

Aus Sicht des Anspruchstellers ist aufgrund der entgegengesetzten Interessenlage eine Kommunikationsstrategie sinnvoll, die auf Hemmung der Verjährungsfrist ausgerichtet ist.

Wir stehen zu einer ersten Kontaktaufnahme zur Verfügung:


Rechtsanwalt Hans G. Keitel

Decksteiner Strasse 78
50935 Köln-Lindenthal

Telefon: (0221) 430 88 30
Telefax: (0221) 430 88 44
E-Mail: info@keitel-anwaelte.de

GmbH-Geschäftsführer

1. "In der Krise ist der GmbH-Geschäftsführer nicht verpflichtet, vorrangig die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen."

2."Eine faktische Geschäftsführung besteht nur, wenn der Handelnde auch mit Außenwirkung für eine GmbH aufgetreten ist. Der faktische Geschäftsführer haftet nach § 64 Abs. 2 GmbHG und auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB."

BGH-Urteil v. 11.07.2005 II ZR 235/03

Entscheidend für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung ist nach Auffassung des BGH, ob der Handelnde nach außen hin für die GmbH tätig wird, indem er beispielsweise Bankgeschäfte der Gesellschaft abwickelt. Eine lediglich interne Weisungsgebundenheit des gesetzlichen Geschäftsführers spricht noch nicht für eine faktische Geschäftsführung des Weisungsgebers. Der faktische Geschäftsführer unterliegt gegenüber der Gesellschaft der Haftung aus § 64 Abs. 2 GmbHG und auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB. Allerdings sei auch ohne entsprechenden Antrag des in Anspruch genommenen Geschäftsführers ein Vorbehalt in den Urteilstenor aufzunehmen, wonach der faktische Geschäftsführer seinen Gegenanspruch - der sich danach bemesse, was der zu Unrecht begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte - nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter verfolgen könne.

GmbH-Geschäftsführer

"Die Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung nach §§ 92 Abs. 2 AktG, 64 Abs. 1 GmbHG" - Zugleich Anmerkung zu OLG Koblenz v. 05.11.2004 - 5 U 875/04, AG 2005, 446 v. 05.11.2004

Umstrittene Entscheidung des OLG Koblenz:

Das OLG Koblenz ist mit dem Erfordernis der positiven Kenntnis vom Bestehen einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung für den Fristlauf für die Insolvenzantragspflicht von der Rechtsprechung des BGH zur GmbH-rechtlichen Insolvenzantragspflicht aus dem Jahr 1999 und der seit dem vorherrschenden Meinung abgewichen. Das OLG Koblenz begründet dies damit, dass gemäß § 92 Abs. 2 AktG der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen sei. Es beruft sich auf Entscheidungen des BGH aus dem Jahr 1961 und 1979, in welchen ebenfalls die positive Kenntnis vorausgesetzt worden ist. Sinn und Zweck dieser Frist ist es danach, der Geschäftsführung eine Möglichkeit zur Abwendung der Insolvenz zu geben. Das OLG Frankfurt habe der positiven Kenntnis die böswillige Unkenntnis gleichgesetzt."